Bei der Antragsstellung, darf die Anzeigepflicht nicht verletzt werden. Eine Anzeigepflichtverletzung besteht dann, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder hätte kennen müssen, nicht richtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.