Ju-52 darf vorerst nicht mehr fliegen
Bern – Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat per sofort ein Flugverbot für die zwei in Dübendorf ZH stationierten Ju-52 verfügt. Hinweise auf ein schwerwiegendes technisches Problem bei der am 4. August 2018 abgestürzten Maschine gebe es aber keine.
Das vorläufige Flugverbot gilt per sofort und betrifft die beiden in Dübendorf ZH stationierten Ju-52 der Ju-Air. Die Untersuchung des Wracks der am 4. August 2018 abgestürzten Ju-52, in der 20 Menschen starben, habe schwerwiegende strukturelle Schäden im Bereich der Flügelholme ergeben, teilte das Bazl am Dienstag mit.
Bei den Schäden handle es sich um Risse und Korrosion am sogenannten Hauptholm, dem tragenden Element des Flugzeugflügels, und weiteren Teilen des Flugzeugs. Diese Schäden seien bei normalen Inspektionen und Wartungsarbeiten verborgen geblieben und hätten erst anhand der Trümmerteile festgestellt werden können.
Nach dem Absturz der dreimotorigen Junkers Ju-52 der Ju-Air hatte die Fluggesellschaft am 17. August den Flugbetrieb mit den beiden verbleibenden Maschinen des gleichen Typs wieder aufgenommen.
Da zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf generelle technische Mängel vorgelegen seien, habe das Bazl die Wiederaufnahme des Flugbetriebs unter Einhaltung vorsorglicher Massnahmen bewilligt. Dazu habe auch gehört, dass das Bazl bei neuen Erkenntnissen aus den laufenden Sicherheitsuntersuchungen ein Flugverbot aussprechen würde.
Schäden nicht in Zusammenhang mit Absturz
Diese Schäden hätten bei normalen Wartungsarbeiten und Inspektionen nicht festgestellt werden können. Sie stehen aber laut Bazl nach heutigem Kenntnisstand in keinem Zusammenhang mit dem Absturz vom 4. August.
Die Untersuchungen der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle Sust hätten nun die schwerwiegenden strukturellen Schäden zutage gefördert. Die technischen Untersuchungen sind laut Bazl noch nicht abgeschlossen.
Da die beiden in Dübendorf stationierten Ju-52 sowohl altersmässig wie von den Betriebsstunden her der verunglückten Maschine entsprechen, muss sse sichergestellt sein, dass beide Maschinen diese Schäden nicht aufweisen. Bis dieser Nachweis erbracht ist beziehungsweise allfällige Schäden behoben worden sind, dürfen diese beiden Flugzeuge nicht mehr geflogen werden, wie das Bazl schreibt. (awp/mc/ps)