Bundesverwaltungsgericht: Moneyhouse muss Daten prüfen und Profile löschen
St. Gallen – Die auf Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte spezialisierte Firma Moneyhouse muss ihre Daten häufiger überprüfen. Ferner darf sie ohne Einwilligung der betroffenen Personen keine Persönlichkeitsprofile bearbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine entsprechende Klage grösstenteils gutgeheissen.
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte war im Juli 2015 mit einer Klage ans Bundesverwaltungsgericht gelangt. Er rügte, dass mit dem verlinken von Namen mit Angaben über Leumund, Familienverhältnisse, Ausbildung, berufliche Tätigkeit und Wohnverhältnisse Persönlichkeitsprofile entstünden und bearbeitet würden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem am Donnerstag publizierten Urteil zum Schluss gekommen, dass es für die Weitergabe dieser Profile an Nutzer von Moneyhouse einer ausdrücklichen Einwilligung der jeweiligen Person bedarf.
Irrelevante Daten löschen
Den Interessen der Premium User von Moneyhouse, die zu solchen Profilen Zugang haben, stehe gemäss Gericht die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen entgegen.
Daran ändere auch das wirtschaftliche Interesse von Moneyhouse nichts. Ebenso irrelevant sei, dass Moneyhouse bereits veröffentlichte Daten verarbeite und zugänglich mache.
Die Firma muss auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts alle Daten von natürlichen Personen löschen, die nicht relevant sind für die Beurteilung der Bonität.
Zudem muss Moneyhouse die Richtigkeit der Informationen jährlich im Verhältnis von 5% der auf ihrer Plattform gemachten Abfragen prüfen. Um wie viele Datensätze es sich dabei handelt, geht aus dem Urteil nicht hervor, weil die Zugriffszahlen vom Gericht geschwärzt wurden.
Weiterzug offen
Ob das Urteil an das Bundesgericht weitergezogen wird, ist derzeit noch offen, wie eine Sprecherin der NZZ-Mediengruppe gegenüber der Nachrichtenagentur sda sagte. Seit 2014 ist Moneyhouse Teil des Geschäftsbereichs Business Medien der NZZ.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom Donnerstag bezeichnete das Unternehmen das Urteil als «differenziert.» Bei der Frage der Persönlichkeitsprofile sei Moneyhouse allerdings anderer Meinung. Die Kriterien, was das Gericht unter einem Persönlichkeitsprofil verstehe und weshalb Moneyhouse durch die Datenbearbeitung Persönlichkeitsprofile erstellt haben solle, seien nicht abschliessend definiert.
Zufrieden zeigte sich Moneyhouse mit weiteren Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts: Die Firma könne weiterhin Daten von Privatpersonen publizieren, die für eine Bonitätsauskunft erforderlich seien, und diese Daten in Suchmaschinen indexieren. (awp/mc/ps)