Telefonverkäufe: Besser Schutz für Konsumenten
Bern – Ab dem 1. Januar 2016 gilt bei Telefonverkäufen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Zudem darf nicht mehr in aggressiver Weise für Konsumkredite geworben werden. Der Bundesrat hat entschieden, zwei entsprechende Gesetzesvorlagen zur Änderung des Obligationenrechts und des Konsumkreditgesetzes (KKG) auf dieses Datum hin in Kraft zu setzen. Damit sollen Konsumentinnen und Konsumenten bei Telefongeschäften künftig besser geschützt und insbesondere Jugendliche vor Verschuldung bewahrt werden.
Bisher besteht lediglich bei sogenannten Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 7 Tagen. Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts wird das Widerrufsrecht auf Telefongeschäfte ausgedehnt. Gleichzeitig wird für all diese Geschäfte die bisherige 7-tägige Widerrufsfrist auf 14 Tage verlängert.
Widerrufsrecht bei Telefongeschäften
Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Geschäfte unter 100 Franken, Versicherungsverträge oder wenn die Konsumentin oder der Konsument die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat. Weiterhin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei sämtlichen anderen Fernabsatzgeschäften und damit insbesondere bei den über das Internet abgeschlossen Verträgen des Online-Handels.
Die verlängerte Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt auch für Konsumkreditverträge. Neu schulden Konsumentinnen und Konsumenten aber eine angemessene Entschädigung, wenn sie die Abzahlungs- oder Leasingsache während der Widerrufsfrist missbräuchlich verwenden.
Keine aggressive Werbung für Konsumkredite – neue Regeln für Expresskredite
Mit dem Inkrafttreten der Revision des KKG wird aggressive Werbung für Konsumkredite verboten. Wer vorsätzlich gegen dieses Verbot verstösst, kann mit einer Busse von bis zu 100’000 Franken bestraft werden. Welche Werbung als aggressiv gilt, definiert die Kreditbranche in einer Konvention selber. Falls die Selbstregulierung scheitert oder ungenügend ist, wird der Bundesrat festlegen, was unter aggressiver Werbung zu verstehen ist.
In Zukunft sind ferner nur noch sogenannte Expresskredite, die spätestens nach drei Monaten zurückgezahlt werden müssen, vom Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes ausgenommen. Bisher waren dies auch Kredite, die in nicht mehr als vier Raten innert zwölf Monaten rückzahlbar sind.
Schliesslich muss die Kreditgeberin im Zweifelsfall von der Konsumentin oder dem Konsumenten künftig einen Auszug aus dem Betreibungsregister, einen Lohnnachweis und sonstige Dokumente einfordern, die Auskunft über das Einkommen geben. Damit wird die Qualität der Kreditfähigkeitsprüfung zum Schutz vor Überschuldung verbessert. (Bundesamt für Justiz/mc/pg)