Weiterer FIFA-Fussballfunktionär wird ausgeliefert
FIFA Hauptsitz in Zürich
Bern – Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung von Costas Takkas an die USA bewilligt. Der britische Staatsangehörige kann den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Tagen beim Bundesstrafgericht anfechten. Der ehemalige Generalsekretär des Fussballverbands Cayman Islands (CIFA) und Attaché des Präsidenten des Nord- und Zentralamerikanischen und Karibischen Fussballverbands (CONCACAF) war am 27. Mai 2015 zusammen mit sechs weiteren FIFA-Funktionären aufgrund von US-Verhaftsersuchen in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt worden. Dies teilt das Bundesamt für Justiz mit.
Das am 1. Juli 2015 übermittelte formelle US-Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom 20. Mai 2015 der für den Bezirk Ost von New York zuständigen Staatsanwaltschaft. Takkas wird vorgeworfen, beim Verkauf von Marketingrechten anlässlich der Qualifikationsspiele für die WM 2018 und 2022 an eine US-amerikanische Sportvermarktungsfirma Bestechungsgelder in Millionenhöhe für den Präsidenten des CONCACAF verlangt und angenommen zu haben.
Den Markt verfälscht
Auslieferungsbescheid noch nicht rechtskräftig
Das BJ ist in seinem Auslieferungsentscheid zum Schluss gelangt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. Insbesondere ist der im US-Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht strafbar (beidseitige Strafbarkeit). Danach hat Takkas durch die Annahme von Bestechungsgeldern für die Vergabe von Sportmarketingverträgen den Wettbewerb massiv beeinflusst und den Markt für Medienrechte im Zusammenhang mit den WM-Qualifikationsspielen verfälscht. Andere Sportvermarktungsfirmen sind benachteiligt worden; zudem sind die betroffenen Fussballverbände daran gehindert worden, allenfalls günstigere Vermarktungsverträge auszuhandeln. In der Schweiz wäre dieses Verhalten als unlauteres Handeln gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar. Der Auslieferungsentscheid des BJ ist noch nicht rechtskräftig. Takkas kann innert 30 Tagen eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht erheben, die innert fünf Tagen beim BJ angekündigt werden muss. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts kann nur in besonderen Fällen – namentlich bei Hinweisen auf schwere Mängel des Strafverfahrens im Ausland – an das Bundesgericht weitergezogen werden. (BJ/mc/cs)