Abzocker-Regeln sollen schrittweise eingeführt werden
Bundesrätin Simonetta Sommaruga, Vorsteherin EJPD. (Foto: admin.ch)
Bern – Nun ist klar, wie die Abzocker-Initiative vorläufig umgesetzt werden soll. Justizministerin Simonetta Sommaruga hat am Freitag die Anhörung zur «Verordnung gegen die Abzockerei» eröffnet. Der Erlass soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Das Stimmvolk hatte die Abzocker-Initiative am 3. März mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68% angenommen. Das Volksbegehren verpflichtet den Bundesrat dazu, innerhalb eines Jahres eine Verordnung zur Umsetzung zu erlassen. Diese wird solange gelten, bis das Parlament die neuen Verfassungsbestimmungen auf Gesetzesstufe umgesetzt hat.
Der Verordnungsentwurf halte sich eng an den Wortlaut des Verfassungstextes, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga vor den Medien in Bern. Er sei praxisbezogen und auf das geltende Aktienrecht abgestimmt.
Goldene Fallschirme ab 2014 verboten
Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Verordnung schrittweise wirksam wird. Die Gesellschaften benötigten eine Frist für die Umsetzung, sagte Sommaruga dazu. Manche der neuen Regeln, die künftig für börsenkotierte Unternehmen gelten, sollen bereits ab dem 1. Januar 2014 gelten.
Unter diesen Regeln ist das Verbot von Abgangsentschädigungen und Vergütungen im Voraus. Unzulässig sind künftig auch alle Vergütungen, die in den Statuten des Unternehmens nicht vorgesehen sind oder von der Generalversammlung nicht genehmigt wurden. Das Depot- und das Organstimmrecht sollen ebenfalls per 1. Januar 2014 abgeschafft werden. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung ist dann der unabhängige Stimmrechtsvertreter.
Jährliche Wahl des Verwaltungsrates
Andere Regeln müssen die Unternehmen ab der ordentlichen Generalversammlung 2014 oder 2015 anwenden. Die Generalversammlung wählt ab 2014 jährlich den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses und der unabhängigen Stimmrechtsvertretung.
Ebenfalls ab der Generalversammlung 2014 muss der Verwaltungsrat zwingend einen Vergütungsbericht zuhanden der Generalversammlung erstellen. Dieser legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats offen.
Genehmigung der Vergütungen ab 2015
Erst ab der Generalversammlung 2015 ist vorgeschrieben, dass die Aktionärinnen und Aktionäre sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen. Gemäss dem Verordnungsentwurf können die Statuten unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Genehmigungsmechanismus vorsehen, der aber die jährliche Mitsprache der Generalversammlung nicht beeinträchtigen darf. Auch muss die Abstimmung der Aktionärinnen und Aktionäre zwingend bindende Wirkung haben.
Verweigert die Generalversammlung die Genehmigung der Vergütungen, kann der Verwaltungsrat an der gleichen Versammlung einen neuen Antrag stellen. Tut er dies nicht oder wird der Antrag abgelehnt, hat der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten eine neue Generalversammlung einzuberufen.
Stimmenthaltung erlaubt
Die Stimmpflicht für Vorsorgeeinrichtungen an Generalversammlungen gilt ab dem 1. Januar 2015. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen im Interesse der Versicherten stimmen. Sie dürfen sich aber auch der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Mindestens einmal jährlich müssen die Vorsorgeeinrichtungen in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.
Mildere Strafen für Vorsorgeeinrichtungen
Bei den Strafbestimmungen schlägt Sommaruga ein differenziertes System vor, damit die Verhältnismässigkeit gewahrt werden kann. Die neuen Verfassungsbestimmungen zielten primär darauf ab, Vergütungsexzesse zu unterbinden, gab die Justizministerin zu bedenken. Das Strafmass für die Verantwortlichen von Vorsorgeeinrichtungen sei daher milder. Verletzen Vorsorgeeinrichtungen vorsätzlich ihre Stimmpflicht, werden die mit der Geschäftsführung betrauten Personen oder die Mitglieder des obersten Organs mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Freiheitsstrafe bis drei Jahre
Härtere Strafen drohen Mitgliedern von Verwaltungsräten, Geschäftsleitungen und Beiräten: Wer vorsätzlich Vergütungen bezieht oder ausrichtet, welche die Generalversammlung nicht genehmigt hat oder die unzulässig sind, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Dies gilt auch für andere Widerhandlungen gegen die neuen Bestimmungen.
Die Anhörung zum Verordnungsentwurf dauert bis zum 28. Juli. Anschliessend werden die Rechtskommissionen des Ständerates und des Nationalrates konsultiert. Per Ende November 2013 will der Bundesrat die Verordnung verabschieden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen. (awp/mc/ps)