Bundesrat: Keine Billag-Gebühren für kleine Betriebe
UVEK-Vorsterin Doris Leuthard.
Bern – Das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) will ein sachgerechtes und zweckmässiges Gebührensystem für die Sicherstellung des Service public in der Schweiz. Neu sollen – mit einigen Ausnahmen – alle Haushalte und Unternehmen eine Abgabe für Radio und Fernsehen bezahlen. Zudem sind mehr Flexibilität und einfachere Konzessionsverfahren für die privaten Radio- und Fernsehstationen vorgesehen. Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf verabschiedet und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen. Das Vernehmlassungsverfahren beginnt am 10. Mai 2012 und dauert bis am 29. August 2012.
Schwerpunkt der Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) bildet die Ablösung der heutigen Empfangsgebühr durch eine Abgabe für Radio und Fernsehen. Sie ist von jedem Haushalt und Unternehmen zu entrichten und wird nicht mehr an die Existenz eines Empfangsgeräts gekoppelt. Der Grund für den Systemwechsel ist, dass heute auch Geräte wie Smartphones, Computer und Tablets den Radio- und Fernsehempfang ermöglichen. Was als Empfangsgerät gilt, ist nicht mehr klar. Der administrative Aufwand ist gross und es braucht Kontrollen in den Haushalten und Betrieben. Zudem kommt heute die Allgemeinheit für die fehlenden Beträge der Schwarzsehenden und
-hörenden auf. Die Abgabe löst diese Probleme.
Weiterhin keine Gebührten für EL-Bezüger
Keine Abgabe für Radio und Fernsehen bezahlen nach wie vor Personen mit Ergänzungsleistungen. Neu müssen zudem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 500’000 Franken keine Abgabe entrichten. Dies ist bei rund 70 Prozent aller Unternehmen der Fall. Die Schwelle von 500’000 Franken entspricht dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht. Mit dieser Vorlage setzt der Bundesrat den Auftrag des Parlaments um, ein neues Abgabesystem auszuarbeiten. Ziel ist die Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen in allen Landesteilen der Schweiz (Service public).
Gebührenanteile der privaten Stationen
Heute kann der Gebührenbetrag, der für die privaten Radio- und Fernsehstationen reserviert ist, nicht voll ausbezahlt werden. Eine flexible Lösung im RTVG soll dies vermeiden. So ist neu nicht mehr ein fester, sondern ein variabler Prozentsatz aus den Empfangsgebühren für die privaten Radio- und Fernsehstationen vorgesehen. Für den seit 2007 angehäuften Betrag von rund 69 Millionen Franken (Stand Ende 2011) wird eine gesetzliche Regelung geschaffen und eine teilweise Rückzahlung an die Gebührenzahlenden vorgeschlagen. Dass Gelder nicht vollständig ausbezahlt werden können, hängt damit zusammen, dass sich die Konzessionierungsverfahren teilweise verzögern. Dadurch treten die Leistungsaufträge – die zu einer Abgeltung berechtigen – verspätet in Kraft. Ferner darf diese Abgeltung aus den Gebühren einen bestimmten Prozentsatz des Budgets der Stationen nicht übersteigen. Wenn die kommerziellen Einnahmen nicht hoch genug sind, kann dies dazu führen, dass nicht der gesamte Gebührenbetrag ausbezahlt wird.
Weitere Änderungen
Die regionalen Fernsehstationen mit Konzession sollen künftig ihre Hauptinformationssendungen untertiteln. Dadurch haben auch hörbehinderte Menschen die Möglichkeit, diese Programme zu nutzen. Finanziert wird diese Dienstleistung aus den Empfangsgebühren beziehungsweise aus der neuen Radio- und Fernsehabgabe. Zudem sollen die regionalen Fernsehstationen ihr Programm frei verbreiten können. Bislang durften diese ihr Programm nur in ihrer Region ausstrahlen.
Lokale und regionale Radio- und Fernsehkonzessionen dürfen nur erteilt werden, wenn die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet ist. Um die Erteilung einer Konzession zu vereinfachen, soll dies nicht mehr vorgängig geprüft werden müssen. Die Frage der Medienkonzentration spielt bei der Konzessionierung aber nach wie vor eine wichtige Rolle: Werden mehrere gleichwertige Gesuche gestellt, erhält jene Station die Konzession, die die Medienvielfalt am meisten bereichert. Zudem darf ein Medienunternehmen nach wie vor nur zwei Radio- und zwei Fernsehkonzessionen besitzen. Das UVEK kann schliesslich auch nach Sendebeginn jederzeit prüfen, ob die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet ist und wenn nötig die geeigneten Massnahmen anordnen. (admin.ch/mc/ps)