Kartellgesetzrevision: Fatale Irrtümer
sgv-Direktor Hans-Ulrich Bigler.
Bern – Mit den heute verabschiedeten Leitplanken für die Kartellgesetzrevision unterliegt der Bundesrat nach Ansicht des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv mehreren fatalen Irrtümern: Er spricht sich gegen ein funktionierendes System aus, das keine Mängel aufweist; zudem macht er aus der Wettbewerbskommission ein bürokratisches Ungetüm und kehrt die Beweislast zu Ungunsten der Unternehmen um. Der sgv als grösster Dachverband der Schweizer Wirtschaft lehnt diese Leitplanken klar ab.
Mit der vom Bundesrat beabsichtigten Abkehr von der bisherigen Praxis im Kartellrecht würden Unternehmen in Zukunft beweisen müssen, dass Wettbewerbsabreden gerechtfertigt wären, die Beweislast würde also zu Ungunsten der Unternehmen umgekehrt. Eine solche durch die Hintertüre eingeführte Bestimmung, die einem Kartellverbot sehr nahe käme, würde dem in der Bundesverfassung verankerten Missbrauchsprinzip widersprechen und den Unternehmen zusätzliche Regulierungskosten verursachen, meint der Gewerbeverband.
Heutiger Mix in der Weko hat sich bewährt
Klar «nein» sagt der sgv auch zum Ausschluss der so genannten Interessenvertreter aus der Weko. Der heutige Mix von Juristen und Ökonomen, Theoretikern und Praktikern hat sich bewährt, die Ausstandsregeln funktionieren einwandfrei. In den letzten Jahren waren die so genannten unabhängigen Sachverständigen aufgrund von Verwaltungsratsmandaten häufiger im Ausstand als die Verbandsvertreter. Die vorgeschlagene Neuregelung würde zu Doppelspurigkeiten, mehr Bürokratie und Ineffizienzen führen.
Bestehende Instrumente konsequent anwenden
Der sgv und die KMU stehen zu einem wirksamen Wettbewerb. Sie hätten alles Interesse daran, dass die Unternehmen ihre Marktmacht nicht missbräuchten, so der sgv. Dazu brauche es jedoch keine Gesetzesrevision, sondern eine konsequente Anwendung der bestehenden Instrumente und die Herausbildung einer verlässlichen Praxis der Weko. Zu häufige Änderungen des rechtlichen Rahmens sind Gift für die Wirtschaft. (sgv/mc)