Cassis de Dijon: Bauernverband reicht Beschwerde ein
Gegen die Zulassung eines Apfelweins klagte bereits der Schweizerische Obstverband. Wie der Schweizerische Bauernverband am Freitag mitteilte, richten sich seine gleichentags eingereichten Beschwerden gegen Schinken und Reibkäse. Der neu für den Verkauf zugelassene Schinken aus Österreich enthält gemäss SBV mehr Wasser als in der Schweiz erlaubt. Im Reibkäse aus Deutschland, gegen den sich der Verband wehrt, ist Stärke. In der Schweiz hingegen darf Reibkäse nur aus Käse bestehen. Der dänische Apfelwein, der die Beschwerde des Obstverbands hervorrief, besteht aus zuviel Wasser. Nach Schweizer Lebensmittelgesetz darf Apfelwein aus höchstens 30 Prozent Wasser bestehen. In Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sind Apfelweine mit Wasseranteilen von 85 Prozent zulässig, wie der SBV moniert.
«Konsumenten-Täuschung»
Mit der Zulassung solcher Lebensmittel werde der Konsument getäuscht, sagte Martin Rufer, beim SBV zuständig für Produktion, Märkte und Ökologie. Es sei unzulässig, wenn etwa Sirup etwa als solcher verkauft werde und dreimal weniger Fruchtsaft enthalte, als im Schweizer Lebensmittelgesetz vorgeschrieben. Das Lebensmittelgesetz werde damit unterlaufen und wertlos. SBV-Direktor Jacques Bourgeois doppelte nach, nicht nur die Konsumenten würden getäuscht, sondern die Qualitätsstrategie der Schweizer Bauern zunichte gemacht. Die Qualität von Lebensmitteln dürfe nicht durch die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nach unten geschraubt werden.
Allgemeinverfügungen noch nicht rechtskräftig
Bei den weiteren vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugelassenen Lebensmitteln handelt es sich um eine fettfreie Käsezubereitung, «Fromage blanc» und Fruchtsirup aus Frankreich sowie Limonade aus Italien. Wie das BAG auf der Internetseite festhält, sind diese Allgemeinverfügungen noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerden des Bauernverbands gegen den Schinken und den Reibkäse erfolgen in Absprache mit den Schweizer Milchproduzenten (SMP) und dem Branchenverband Suisseporcs. Gemäss dem seit 1. Juli geltenden Cassis-de-Dijon-Prinzip kann ein Produkt auch in der Schweiz verkauft werden, wenn es dem Recht eines EU-Landes entspricht. Das BAG muss allerdings seinen Segen dazu geben. (awp/mc/ps/19)