LSVA wurde auf Anfang 2008 zu Unrecht erhöht

Die Urteile können noch beim Bundesgericht angefochten werden. Der Bundesrat hatte auf den 1. Januar 2008 die LSVA um rund 10% erhöht. Das führte bei der OZD zu einer Flut von Einsprachen betroffener Transportunternehmen. In drei Pilotverfahren wies die Oberzolldirektion OZD 2008 die Einsprachen des Nutzfahrzeugverbands Astag sowie von zwei Camioneurfirmen ab. Diese gelangten ans Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerden nun gutgeheissen hat.


Kostendeckungsprinzip
Die Richter in Bern halten in ihrem Urteil fest, dass gemäss dem Gesetz über die Schwerverkehrsabgabe das Kostendeckungsprinzip als Obergrenze für die Schwerverkehrsabgabe gilt. Die LSVA-Einnahmen dürften deshalb die gesamten vom Schwerverkehr verursachten Kosten zu Lasten der Allgemeinheit nicht überschreiten. Zu diesen externen Kosten würden etwa die Folgen von Lärm, Luftvermutzung oder Unfällen zählen. Die Berechnungsgrundlage für die Erhöhung der LSVA von 2008 enthalte nun aber bei den dem Schwerverkehr anzurechnenden Kosten einen Betrag von 204 Mio CHF für staubedingte Zeitverluste anderer Verkehrsteilnehmer.


Schwerverkehr deckt die von ihm verursachten Kosten
Diese Stauzeitkosten könnten indessen nicht als externe Kosten des Nutzfahrzeugverkehrs gelten, sondern seien als interne Kosten von den betroffenen Verkehrsteilnehmern selber zu tragen. Ohne Anrechnung der Stauzeitkosten ergebe sich, dass der Schwerverkehr die von ihm verursachten Kosten zurzeit mehr als decke.


Ertragsüberschuss verstösst gegen Kostendeckungsprinzip
Für das Jahr 2008 resultiere ein Ertragsüberschuss von 134 Mio CHF. Für 2009 betrage die Kostenüberdeckung sogar 185 Mio CHF. Die Erhöhung von 2008 verstosse damit gegen das gesetzlich verankerte Kostendeckungsprinzip und sei deshalb nicht rechtmässig.


OZD-Argument nicht nachvollziehbar
Nicht zu folgen sei dem Argument der OZD, dass die Kostendeckung über eine längere Periode einzuhalten sei, mit der aktuellen Überdeckung also frühere Unterdeckungen kompensiert werden könnten. Diese Rechnung könnte laut Gericht dazu führen, dass ein neuer Transportunternehmer alte Kosten bezahlen muss. Für eine solches Vorgehen wäre gemäss dem Urteil eine eindeutige entsprechende Gesetzesgrundlage notwendig. Der festgestellte Ertragsüberschuss von 134 beziehungsweise 185 Mio CHF müsste allerdings selbst dann als übersetzt gelten.


Anfang 2009 wurde bei der LSVA vom Bundesrat bereits eine weitere Änderung eingeführt. Die im Schweizer Lastwagenpark stark vertretenen Euro-3-Fahrzeuge wurden von der günstigsten in die mittlere Tarifklasse verschoben. (Urteil A-5550/2008 vom 21.10.2009). (awp/mc/pg/27)

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