Verbot für Nachtöffnung von Tankstellen-Shops bleibt
Sieben Tankstellen von BP, Shell und Esso im Raum Zürich und Winterthur führen ihre Shops seit zehn Jahren im 24-Stunden-Betrieb, was von den Zürcher Behörden toleriert wurde. 2008 verweigerte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ihnen dann aber die dazu erforderliche Bewilligung für Nachtarbeit.
Bistros und Benzinausschank rund um die Uhr möglich
Das Seco gewährte den Betreibern eine Anpassungsfrist bis Ende Juni 2009. Weiter ohne Bewilligung zulässig blieb die durchgehende Öffnung von Bistros und der Benzinausschank. Die Betreiber gelangten ans Bundesverwaltungsgericht, das ihnen im März zunächst die weitere Dauer-Öffnung der Shops während des Verfahrens erlaubte.
Kein besonderes Bedürfnis?
Nun haben die Richter in Bern die Beschwerden abgewiesen. Laut den Urteilen besteht für Wareneinkäufe zwischen ein Uhr nachts und fünf Uhr morgens bei einem Grossteil der Bevölkerung kein besonderes Bedürfnis, das eine Ausnahme vom gesetzlichen Nachtarbeitsverbot rechtfertigen könnte. Zwar habe ein Augenschein ergeben, dass die Tankstellenshops in der fraglichen Zeit von vielen Personen aufgesucht würden. Einwohner der Agglomeration Zürich und Winterthur würden es hingegen nicht als wesentlichen Mangel empfinden, wenn die nächtliche Einkaufsmöglichkeit an der Tankstelle nicht mehr bestehen würde.
Kein zusätzliches Personal für Nachtarbeit
Die Tankstellenbetreiber hatten erfolglos argumentiert, dass gar kein zusätzliches Personal Nachtarbeit leisten müsse. Für den zulässigen Rund-um-die-Uhr Betrieb der Tankstelle seien aus Sicherheitsgründen sowieso immer zwei Personen anwesend, die dann auch gleich den Warenverkauf übernehmen könnten.
Weitreichende Folgen
Laut Bundesverwaltungsgericht ist indessen davon auszugehen, dass die Zulassung des Nachtverkaufs weitreichende Folgen hätte. Es sei anzunehmen, dass in diesem Fall schweizweit auch andere Tankstellen und selbst Detaillisten in vergleichbaren Verkehrslagen diesen lukrativen Zusatzverdienst anstreben würden. Damit wären über kurz oder lang viele Arbeitnehmer betroffen. Den Tankstellenbetreibern sei weiter zuzumuten, in den Nachtstunden mit einem Sichtschutz dafür zu sorgen, dass die Aufmerksamkeit der Kunden nicht auf das Warensortiment gelenkt werde.
Betreiber müssen für Sicherheit des Personals sorgen
Sollten Kunden negativ darauf reagieren, dass keine Waren mehr verkauft würden, sei es Sache der Betreiber, die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten. Nichts zu ihren Gunsten könnten die Betreiber im Übrigen aus dem Umstand ableiten, dass die Zürcher Behörden die Nachtöffnung jahrelang toleriert hätten.
Weiterzug ans Bundesgericht möglich
Das Seco als zuständige Bundesbehörde habe den Zustand nicht geduldet und sofort reagiert, als das Problem erkannt worden sei. Laut Rolf Hartl von der Erdöl-Vereinigung steht noch nicht fest, ob die Betreiber von der Möglichkeit eines Weiterzugs ans Bundesgericht Gebrauch machen werden. (awp/mc/pg/21)