Bundesamt für Justiz verschleppt Rechtshilfefall über 7 1/2 Jahre
2001 ersuchte das US-Justizdepartement die Zentralstelle USA des BJ um Rechtshilfe. Verlangt wurde die Herausgabe von Unterlagen zu einem Bankkonto in der Schweiz. Das BJ gewährte die Rechtshilfe noch im gleichen Jahr, wogegen das Ehepaar Einsprache erhob. Bis zum Januar 2003 folgte ein Schriftenwechsel zwischen den Betroffenen, den amerikanischen Behörden und dem BJ. Dann verstrichen eineinhalb Jahre, ohne das die Schweizer Beamten das Verfahren irgenwie vorantrieben.
Drei Jahre bis zur Abweisung der Einsprache
Als das BJ Ende 2005 alle Erledigungsakten erhalten hatte, vergingen weitere drei Jahre, bis es im Dezember 2008 die Einsprache von 2001 schliesslich abwies. Nachdem ihr Gatte während des laufenden Verfahren bereits verstorben war, gelangte die Ehefrau ans Bundesgericht, das ihre Beschwerde nun zwar abgewiesen hat.
Gebot der raschen Erledigung verletzt
In ihrem Entscheid halten die Lausanner Richter allerdings gleichzeitig fest, dass vorliegend das Gebot der raschen Erledigung offensichtlich schwer verletzt worden ist. Bis zum Erlass der Verfügung seien siebeneinhalb Jahre vergangen, was als ausserordentlich lange zu beurteilen sei.
Appell an Aufsichtspflicht des Bundesrats
Nicht ersichtlich und unverständlich sei insbesondere, weshalb das BJ zunächst eineinhalb und dann nochmals drei Jahre untätig geblieben sei. Das Bundesgericht sieht sich aufgrund der Versäumnisse des BJ veranlasst, den aktuellen Entscheid auch dem Bundesrat zukommen zu lassen. Dieser sei in einer bedeutenden Situation, wie sie hier vorliege, zuständig für die Aufsicht über die Bundesverwaltung. Der Bundesrat werde die geeigneten Massnahmen zu treffen haben, dass das BJ dem Gebot der raschen Erledigung künftig nachkomme und sich Fälle wie dieser nicht wiederholgen würden. (awp/mc/pg/30)