24-Stunden-Tankstellenshops nur als Gastrobetriebe erlaubt
Zeit dazu haben sie bis Juli 2009, wie Christiane Aeschmann, Leiterin Arbeitnehmerschutz des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), einen entsprechenden Artikel des «Tages-Anzeiger» vom Mittwoch bestätigte. Es gehe dabei um die Einhaltung des Arbeitsgesetzes, welches die Nachtarbeit zwischen ein und fünf Uhr früh verbiete. Der Ausschank von Kaffee und der Verkauf von Snacks sei im Rahmen des Gastronomiegesetzes weiterhin erlaubt, präzisiert Aeschmann. Der Verkauf von Lebensmitteln in Verkaufsständen in einem separaten Shop aber nicht.
Kein «besonderes Konsumbedürfnis»
Das SECO stuft den nächtlichen Einkauf in Tankstellenshops nicht als «besonderes Konsumbedürfnis» ein. Nur diese Kategorisierung würde die Nachtarbeit rechtfertigen. So kämen 24-Stunden-Tankstellenshops nur im Kanton Zürich vor. «Alle acht abgelehnten Gesuche um durchgängige Öffnungszeiten stammen von Tankstellenshops aus diesem Kanton», sagte Aeschmann. Von einem schweizweiten Bedürfnis könne also nicht die Rede sein.
Keine Verordnungsrevision
Eine Verordnungsrevision sei demnach nicht angebracht. Nun hätten die betroffenen Tankstellen bis Mitte nächsten Jahres Zeit, ihre Shops ensprechend umzubauen oder während der Nacht zu schliessen. Dass dies für die Betreiber nicht einfach sein werde, ist sich Aeschmann durchaus bewusst. Doch auch sie müssten sich an das geltende Recht halten.
Das SECO prüft zurzeit, inwiefern die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für die 24-Stundenshops der Autobahn-Tankstellen gelten, bestätigte Aeschmann. Diese Shops haben vor rund 20 Jahren eine Sonderbewilligung des Bundes erhalten. (awp/mc/pg/17)