ZKB muss SAirGroup 80,5 Mio. Franken zahlen

Die ZKB hatte der einstigen Swissair 1999 einen Kredit über 100 Mio CHF gewährt. Im Juli 2001 vereinbarten die ZKB und die SAirGroup, dass die ZKB die sofortige Rückzahlung verlangen könne, falls andere Banken ihr Kreditengagement gegenüber der SAirGroup beschränken oder vollständig aufheben würden. Gestützt auf diese Abmachung zahlte die SAirGroup im August und September 2001 der ZKB in drei Tranchen 80 Mio CHF plus 500’000 CHF Zinsen zurück. Am 2. Oktober 2001 musste die SAirGroup ihren Flugbetrieb einstellen. 2003 ging die SAirGroup rechtskräftig in die Nachlassliquidation.


«Paulianische Anfechtungsklage»
2005 erhob der SAirGroup-Liquidator Karl Wüthrich gegen die ZKB Klage auf Zahlung der 2001 geleisteten 80,5 Mio. Franken. Er stützte sich dabei auf die im Schuldbetreibungsrecht vorgesehene sogenannte «Paulianische Anfechtung». Nach dieser Bestimmung sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner fünf Jahre vor seiner Pleite absichtlich vorgenommen hat, um einzelne Gläubiger zu benachteiligen, beziehungsweise zu begünstigen und der Empfänger der Leistungen dies erkennen konnte.


Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage 2007 ab. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde der SAirGroup in seiner Sitzung vom Donnerstag nun gutgeheissen und die ZKB zur Zahlung der 80,5 Mio CHF verpflichtet. Nach Ansicht von drei der fünf urteilenden Richter steht fest, dass die SAirGoup bei der Darlehensrückzahlung eine Schädigungsabsicht gehabt hat, die für die ZKB erkennbar gewesen ist. Entscheidend sei dabei, dass die ZKB um den kommenden Zusammenbruch der SAirGroup hätte wissen müssen.


«Panikartiges Vorgehen»
Dass sie entsprechende Befürchtungen gehabt habe, zeige ihr panikartiges Vorgehen. Jeder Aufforderung zur sofortigen Teilrückzahlung des Kredits seien Zahlungen der SAirGroup an andere Banken vorangegangen. Weiter habe die ZKB der SAirGroup in der fraglichen Zeit ein Hypothekardarlehen verwehrt. In Bezug auf zusätzliche Informationen durch die SAirGroup zu ihrer finanziellen Situation habe sich die ZKB zu passiv verhalten, nach dem Motto «Augen zu und durch». Vor allem nach Bekanntgabe der düsteren Halbjahresbilanz im Juni 2001 hätte eine Pflicht zur Einholung von Informationen bestanden.


Die Minderheit der Richter hatte die Ansicht vertreten, dass es sich beim Darlehen um einen Sanierungskredit gehandelt habe. Die ZKB habe von einer möglichen Gesundung der SAirGroup ausgehen dürfen. Die ZKB muss 150’000 CHF Parteienschädigung und 100’000 CHF Gerichtskosten zahlen. (awp/mc/pg)

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