CH-Löhne: Nationalrat will keine Obergrenzen bei Top-Löhnen
Leutenegger Oberholzer hatte im Obligationenrecht festschreiben wollen, dass die Vergütungen für Direktionsmitglieder und Verwaltungsräte «angemessen» sein müssten. Den Begriff der Angemessenheit umriss sie mit verschiedenen Kriterien. So sollten die Bezüge der Kader in einem angemessenen Verhältnis zu deren konkreten Aufgaben und zur Lage des Unternehmens stehen. Ausserdem sollten sie sich an der Lohnstruktur des Unternehmens, dem Verhältnis zwischen den tiefsten und dem höchsten Lohn in der Firma und den Durchschnittslöhnen bemessen.
Zweistellige Millionenbeträge für Topkader nicht angemessen
Zweistellige Millionenbeträge für Topkader seien nicht angemessen, begründete Leutenegger Oberholzer ihren Vorstoss. Untersuchungen hätten zudem gezeigt, dass die Kader bei solchen Lohnexzessen die kurzfristige Rendite dem langfristigen Wohl des Unternehmens vorzögen. Im deutschen Aktienrecht etwa gebe es eine entsprechende Regelung. Ein solcher Gesetzesartikel könne insbesondere bei einem Prozess eine Handhabe sein, sagte Leutenegger Oberholzer mit Hinweis auf den Mannesmann-Prozess.
Eingriffe seien mit einer freien Wirtschaft nicht vereinbar
Die bürgerliche Ratsmehrheit folgte indes der Argumentation der Kommission. Derartige Eingriffe seien mit einer freien Wirtschaft nicht vereinbar, sagte Hans Kaufmann (SVP/ZH) für die Kommissionsmehrheit. Auch werde die Rekrutierung von Spitzenkräften schwierig, wenn die Löhne per Gesetz limitiert seien.
Obligationenrecht (OR) erst vor kurzem revidiert
Darüber hinaus sei das Obligationenrecht (OR) erst vor kurzem revidiert worden. Es müsse jetzt abgewartet werden, wie sich die neuen Tranparenzregeln an der Schweizer Börse bewährten. Auch stehe eine weitere OR-Revision zum Thema Corporate Governance bevor. (awp/mc/gh)