Nationalratskommission will die Insiderstrafnorm verschärfen

Die Insiderstrafnorm stellt das Ausnützen eines Wissensvorsprungs unter Strafe. Mit Sanktionen wird bedroht, wer sich oder anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache ausnützt, deren Bekanntwerden den Kurs von Wertpapieren erheblich beeinflussen wird.


Das Gesetz schränkt den Begriff der vertraulichen kursrelevanten Tatsache auf eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, auf eine Fusion oder auf ähnliche Sachverhalte ein. Nicht erfasst werden Wertschriftenverkäufe, die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt werden, um einen Kursverlust abzufedern.


Folgen der Swissfirst-Affäre
Das soll nun geändert werden. Der Bundesrat hatte nach einer Diskussion über die Ungereimtheiten beim Zusammenschluss der Swissfirst und der Bank Bellevue und mögliche Insidergeschäfte bei Pensionskassen Mängel der Strafnorm erkannt. Ziffer 3 des Artikels 161 des Strafgesetzbuches soll ersatzlos gestrichen werden. (awp/mc/pg)

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