Cassis-de-Dijon-Prinzip: Konsumentenschützer beharren auf Ausnahmen

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip sei ein Baustein im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz, hiess es am Montag an einer Medienkonferenz der SKS und der FRC in Bern. Von der Einführung profitierten die Konsumenten mit einem grösseren Angebot und tieferen Preisen.


Transparenz und des Gesundheitsschutzes beibehalten
SKS und FRC verlangen aber, dass die Schweizer Sonderregelungen im Bereich der Transparenz und des Gesundheitsschutzes beibehalten werden. Solche Deklarationen, Grenzwerte oder Verbote seien nicht Handelshemmnisse, sondern böten den Konsumenten einen Zusatznutzen, argumentierten SKS und FRC.


Bewährte Schweizer Normen
Zu den bewährten Schweizer Normen gehörten laut den beiden Organisationen die Verbote bezüglich bestimmter Farbstoffe, der Anreicherung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen und der Bestrahlung durch ionisierende Strahlen. Die Deklaration der Höchstkonzentration für Fremd- und Inhaltsstoffe soll ebenfalls beibehalten werden.


Was über dem Cassis-de-Dijon-Prinzip stehen soll
Weiter sollen in der Schweiz auch die Herkunftsbezeichnung, die Bestimmungen über gentechnisch veränderte Organismen, die Deklaration von Eiern aus Käfighaltung, die Deklaration von Alcopops und die Anpreisung von Lebensmitteln als Heilmittel über das Cassis-de-Dijon-Prinzip gestellt werden.


Anpassungen an EU- Recht
Die beiden Konsumentenschutzorganisationen fordern auf der anderen Seite auch Anpassungen der Schweizer Bestimmungen an EU- Recht. Betroffen davon sind die in der EU schärferen Vorschriften bezüglich Produktesicherheit sowie einzelne Regelungen im Konsumentenrecht. Verlangt wird gleichzeitig die Zulassung von Parallelimporten und die Übernahme von privatrechtlichen EU-Normen. In der EU beispielsweise beträgt die Normbreite für Kücheneinbaugeräte derzeit 60 Zentimeter, in der Schweiz 55 Zentimeter.


Was das Cassis-de-Dijon-Prinzip besagt
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besagt, dass Waren, die in einem EU- Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt worden sind, auch in allen andern EU-Staaten verkauft werden dürfen. Grundlage des Prinzips ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 1979.


Der französische Likör Cassis-de-Dijon
Die deutsche Bundesmonopolverwaltung für Branntwein wollte dem Lebensmittelkonzern REWE die Einfuhr des französischen Likörs Cassis-de-Dijon (20 Prozent Alkoholgehalt) verbieten, weil die deutschen Gesetze einen Mindestgehalt von 32 Prozent vorschrieben.


Bahnbrechendes Cassis-de- Dijon-Urteil
Der Konzern klagte daraufhin beim Europäischen Gerichtshof. Dieser sah im Einfuhrverbot einen Verstoss gegen den EG-Vertrag und hiess die Klage gut. Das vor über 25 Jahren gefällte Cassis-de- Dijon-Urteil wird heute als «bahnbrechend» bezeichnet.


Beschränkungen wenn zwingend erforderlich
Beschränkungen sind nur zulässig, soweit sie – wie in der Schweiz – aus übergeordneten öffentlichen Interessen wie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr oder dem Schutz der Konsumenten zwingend erforderlich sind. (awp/mc/ab)

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