Swissair-Prozess: Ex-Chefjuristin verneint Vorwurf der Gläubigerbevorzugung
Die Zürcher Staatsanwaltschaft wirft Anderegg vor, im Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der SAirGroup eine Anwaltskanzlei willentlich gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt zu haben.
Honorarzahlung an Anwaltskanzlei Bär Karrer
Konkret geht es um eine von Anderegg veranlasste Honorarzahlung von 200’000 CHF an die Anwaltskanzlei Bär Karrer. Diese verlangte ursprünglich ein Honorar von 300’000 CHF. Die Zahlung erfolgte am 3. Oktober 2001, einen Tag nach dem Grounding und kurz vor den Nachlassstundungsgesuchen.
Sicherstellung von offenen Honoraren
Gemäss Staatsanwaltschaft war es der Angeklagten bewusst, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um einen Vorschuss, sondern um die Sicherstellung von offenen Honoraren gehandelt hat.
Anderegg wies Vorwurf als konstruiert zurück
Der Vorwurf der Gläubigerbevorzugung sei völlig konstruiert, entgegnete Anderegg vor dem Bezirksgericht Bülach. «Das war ein Vorschuss für künftige Leistungen, die wir dringend brauchten», sagte die damalige Leiterin des Rechtsdienstes der SAirGroup.
SAirGroup keine andere Wahl gehabt
Wie Anderegg weiter erklärte, hat die SAirGroup keine andere Wahl gehabt, als zu zahlen, weil die Anwaltskanzlei ansonsten ihre Arbeit eingestellt hätte. Gleichzeitig habe sie aber der Kanzlei Bär Karrer klar gemacht, dass die offenen Rechnungen «zurzeit nicht bezahlt werden können».
Zuwarten wäre nicht opportung gewesen
Dass die Nachlassstundung bevorstehe, sei ihr klar gewesen, sagte die Angeklagte. Im Interesse des Unternehmens sei es allerdings nicht opportun gewesen, mit der Honorarzahlung bis zur Einsetzung eines Sachwalters zuzuwarten. (awp/mc/ab)