Unternehmenssteuerreform: Noch Differenzen bei der indirekten Teilliquidation
Im Grundsatz sind sich die Räte einig: Der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung soll als indirekte Teilliquidation besteuert werden, wenn innert fünf Jahren nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
Beteiligung muss mindestens 20 % am Grund- und Stammkapital ausmachen
Stillschweigend hielt der Ständerat aber daran fest, dass die verkaufte Beteiligung mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital ausmachen muss – und nicht mindestens 50 Prozent, wie dies der Zweitrat beschlossen hatte. Zudem bestand er darauf, dass die nicht betriebsnotwendige Substanz «unter Mitwirkung des Verkäufers» ausgeschüttet wird.
Neu hatte der Nationalrat eine Übergangsbestimmung beschlossen. Danach sollen alle Fälle, die laut geltender Praxis im Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge noch nicht rechtskräftig veranlagt waren, gemäss dem neuen Recht veranlagt werden. Diese Rückwirkungsklausel wurde vom Ständerat nun vorderhand gestrichen.
«Unebenheiten»
Hier gebe es noch «Unebenheiten», sagte Kommissionspräsident Hannes Germann (SVP/SH) an die Adresse des Nationalrates. Für Eugen David (CVP/SG) ist eine Rückwirkung nur dann akzeptabel, wenn sie alle Konditionen der bundesrichterlichen Rechtsprechung erfüllt, das heisst insbesondere zeitlich massvoll ist. (awp/mc/pg)