Rekurs gegen deutsches Urteil im Fluglärmstreit

Das Klagerecht sei noch nicht grundlegend geklärt, bestätigte Marie-Theres Büsser vom Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt Zürich eine Meldung von «Radio Zürisee» vom Mittwoch. Es gebe verschiedene offene Fragen, so etwa der Kausalzusammenhang zwischen Südanflügen und der deutschen Verordnung.


Keine Einigung über Zuständigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte im Januar die Klagen abgewiesen mit der Begründung, die Stadt Zürich und die Gemeinden Zumikon und Zollikon hätten kein Klagerecht. Die Lärmbelästigungen beruhten nicht auf der deutschen Verordnung für Anflüge auf den Flughafen Zürich, sondern seien von den Schweizer Behörden zu verantworten, erklärten die Richter damals. Diese Behörden seien für die Anlegung des Flughafens und für die Anflugwege über der Schweiz zuständig.


Klagen von Unique und Swiss hängig
Das Schweizer Bundesgericht hatte hingegen im Jahr 2004 in einem Zwischenentscheid zu den Südanflügen deutsche Gerichte für zuständig erklärt. Mit dem Rekurs gegen das Urteil von Mannheim muss sich nun das Bundesverwaltungsgerichtshof in Leipzig damit befassen. Beim höchsten deutschen Verwaltungsgericht sind bereits Klagen des Flughafens Zürich (Unique) und der Airline Swiss hängig.


Nach dem Scheitern des Staatsvertrags über den Luftverkehr hatte die deutsche Regierung im Jahr 2003 die Anflüge nach Zürich über deutschem Gebiet einseitig per Verordnung eingeschränkt. (awp/mc/pg)

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