Schweiz: Anlagefondsgesetz wird zum Kollektivanlagengesetz ausgebaut

Um den Finanzplatz Schweiz attraktiver zu machen, lässt das Kollektivanlagengesetz (KAG) neue Gesellschaftsformen für kollektive Kapitalanlagen zu. Ausserdem wird die Gesetzgebung ans EU-Recht angepasst. Neu ermöglicht werden die im Ausland beliebte Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Beteiligungs- und Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (SICAF) und strukturierte Finanzinstrumente unterstehen dem KAG nicht. Als Erstrat folgte die grosse Kammer am Mittwoch mit 99 zu 56 Stimmen der Mehrheit ihrer Wirtschaftskommission (WAK). Diese verlangte liberalere Formulierungen als jene des Bundesrates. Es gehe darum, den Fondsplatz Schweiz für den internationalen Wettbewerb zu rüsten, sagte Sprecher Gerold Bührer (FDP/SH).

Kollektivanlagengesetz (KAG) von SP und Grünen abgelehnt
Abgelehnt wurde das Kollektivanlagengesetz (KAG) von SP und Grünen. Die SP war unter der Bedingung auf die Vorlage eingetreten, dass der Anlegerschutz gewährleistet würde und sich keine neuen Steuerlücken öffnen würden. Beides sei nicht erfüllt, bilanzierte Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) nach der Debatte. Das neue Gesetz lasse Steuerbefreiungen für neue Gesellschaftsformen zu. Und den Schutz der Anleger habe der Rat ausgehöhlt, etwa mit lockereren Bestimmungen zur Werbung und zur Verhinderung von Täuschungen sowie durch eine weiter gefasste Haftpflicht für Depotbanken. Den Begriff des qualifizierten und damit weniger schutzbedürftigen Anlegers fasste der Rat weiter als der Bundesrat. Die Regierung hatte etwa Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und neu vermögende Private – auf Grund von Fachkompetenz – dieser Kategorie zugewiesen. Die bürgerliche Ratsmehrheit erachtete jedoch auch nachweisbare Erfahrung und Verträge privater Anleger mit Vermögensberatern als Kriterien für eine Qualifikation. Im alten Anlagefondsgesetz galten allein institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie als qualifiziert. Zudem dürfen nicht nur auf den Namen lautende Anteile ausgegeben werden.

Wirtschaftskommission kritisiert Bundesratsvorschlag als «Nachteil im internationalen Wettbewerb»
Die Mehrheit der WAK hatte diesen Vorschlag des Bundesrates als Nachteil im internationalen Wettbewerb kritisiert. Der Rat folgte ihr mit 99 zu 58 Stimmen. Eine Mindestzahl von Mitgliedern für kollektive Kapitalanlagen nennt das neue Gesetz nicht. Eine Minderheit der WAK hätte als untere Grenze die Zahl 20 festsetzen wollen. Kollektive Anlagen würden gegenüber individuellen steuerlich bevorzugt, begründete dies Hildegard Fässler (SP/SG). Es dürfe nicht sein, dass sich «drei, vier Potente» zu einer Organisation für steuerliche Vorteile zusammentun könnten. Mit 102 zu 49 Stimmen entschied der Rat, das Festlegen von Höchstzahlen dem Bundesrat zu überlassen. Andernfalls sei der Finanzplatz Schweiz im Wettbewerb benachteiligt, sagte Johann N. Schneider (FDP/BE).

(awp/mc/hfu)

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