Jukos-Affäre: Bundesgericht pfeift Bundesanwaltschaft erneut zurück

Die Beschwerden waren von sieben zur Menatep-Gruppe gehörenden Firmen eingereicht worden, deren Gelder auf Konten in der Schweiz eingefroren sind. Die Unternehmen wehrten sich gegen die Übergabe von Bankunterlagen an Russland. Bereits Anfang Januar hatte das Bundesgericht drei ähnliche Beschwerden teilweise gutgeheissen.


Vorbehalte gegen das russische Rechtshilfeersuchen
Nun bestätigte das Gericht seine Vorbehalte gegen das russische Rechtshilfeersuchen. Dieses zielt vor allem auf Michail Chodorkowski und Platon Lebedew, die bereits zu je acht Jahren Gefängnis verurteilt und in ein Straflager in Sibirien überführt worden sind. In den zwei am Montag veröffentlichten Urteilen erachtet es das Bundesgericht als besser, den Fall an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuschicken – auch wenn ein Teil der blockierten Gelder, die von Menatep, der Besitzerin des russischen Jukos-Konzerns, angelegt wurden, deliktischen Ursprungs ist.


Gelder bleiben eingefroren
Die Gelder bleiben bis zu einem neuen Entscheid eingefroren, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach der Neubeurteilung die Rechtshilfe gewährt werden kann. Falls die Kontensperre aufrecht erhalten bleibt, muss die Bundesanwaltschaft aber herausfinden, wie hoch der legal erworbene Anteil ist. In diesem Punkt weist das Bundesgericht die Einwände der Beschwerdeführer ab. Diese befürchten laut Beschwerde, dass die Gelder für immer blockert bleiben. Gemäss Bundesgericht können die Beschwerdeführer aber die Freigabe einer Summe bewirken, die für die Weiterführung ihrer Geschäfte nötig ist.


BA bereits im Juni 2004 zurückgepfiffen
Das Bundesgericht hatte die BA bereits im Juni 2004 zurückgepfiffen. Damals hatte die BA auf Ersuchen Russlands eine Rekordsumme von 6,2 Mrd CHF auf Schweizer Konten sperren lassen. Das Gericht kam aber zum Schluss, dies sei unverhältnismässig, und hob für 4 Mrd CHF die Sperrung wieder auf. Der ausserordentliche Bundesanwalt Yves Maître kam in der Folge zum Schluss, dass es nicht genügend Indizien für eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch BA-Mitarbeiter gebe. (Urteile 1A.249,257/2005 vom 24. Januar 2006; BGE-Publikation) (awp/mc/gh)

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