Sperrfrist ? Sperrfristverletzung ? Veräusserungssperrfrist

Dabei dürfen die an der Umstrukturierung beteiligten Aktionäre oder Geschäftsinhaber (Umwandlung) ihre neuen Beteiligungsrechte für wenigstens fünf Jahre nicht veräussern, wenn sie eine nachträgliche Besteuerung der mit der Umstrukturierung übertragenen stillen Reserven verhindern wollen. Da diese Sperrfristvorschriften bei Publikumsgesellschaften in der Regel nicht zum Tragen kommen können, ist der Aktionär von börsenkotierten Gesellschaften von dieser Problematik nicht betroffen.

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