Neue Vorschriften für Finanzdienstleister gelten ab 2020

Neue Vorschriften für Finanzdienstleister gelten ab 2020
(Bild: Schlierner / Adobe Stock)

Bern – Die neuen Regeln zum Anlegerschutz und zur Aufsicht über die Finanzdienstleister gelten ab dem 1. Januar 2020. Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechenden Gesetze und Ausführungsverordnungen in Kraft gesetzt. Vorgesehen sind Übergangsfristen von zwei Jahren.

In den Verordnungen habe er verschiedenen Anliegen aus der Vernehmlassung Rechnung getragen, schreibt der Bundesrat. Die Gesetze – das Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und das Finanzinstitutsgesetz (Finig) – hatte das Parlament im Sommer 2018 verabschiedet.

Mit Fidleg wollte der Bundesrat nach der Finanzkrise den Anlegerschutz verbessern. Das Gesetz regelt, wie Kundinnen und Kunden über Finanzinstrumente informiert werden müssen. Für Privatkunden, professionelle und institutionelle Kunden gelten jeweils unterschiedliche Regeln. Vermögende Privatkunden können mit einem Opting-out erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen und somit weniger Schutz geniessen.

Besser informiert
Basisinformationsblätter sollen den Anlegern ermöglichen, die Produkte zu vergleichen und einen fundierten Anlageentscheid zu treffen. Ein Prospekt ist nur dann erforderlich, wenn sich das öffentliche Angebot an mehr als 500 Anleger richtet und das öffentliche Angebot über ein Jahr 8 Millionen Franken übersteigt. Der Bundesrat hatte ursprünglich eine niedrigere Schwelle vorgeschlagen.

Die Räte haben die Informationspflichten auch in anderen Punkten abgeschwächt. So beschlossen sie, dass die Finanzdienstleister die Kunden nicht informieren müssen, wenn sich nachträglich bei einem Finanzinstrument wesentliche Änderungen ergeben, beispielsweise bezüglich des Anlagerisikos.

Beweislast beim Geschädigten
Wer unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet dem Kunden für den Schaden. Die Beweislast bleibt jedoch beim Geschädigten. Im Zuge der Beratungen haben die Räte ferner beschlossen, das Widerrufsrecht für Haustür- und Telefongeschäfte einzuschränken.

Mit dem Finig werden neu auch die unabhängigen Vermögensverwalter einer Aufsicht unterstellt. Diese obliegt aber keiner staatlichen Behörde, sondern Organisationen, die von der Finanzmarktaufsicht (Finma) bewilligt und beaufsichtigt werden.

Registrierungspflicht gelockert
Die Verordnungen konkretisieren die Regeln. Nach der Vernehmlassung nahm der Bundesrat noch Änderungen vor. Darüber informierte das Finanzdepartement bereits im September. Die Änderungen betreffen unter anderem den Begriff der Finanzdienstleistung.

Anders als zunächst geplant besteht ausserdem keine Registrierungspflicht für ausländische Kundenberater von professionellen oder institutionellen Kunden. Gestrichen hat der Bundesrat ferner Vorschriften zur Werbung für nicht genehmigte oder nicht dem Kundenprofil entsprechende Finanzinstrumente.

Keine Anreize für schädigendes Verhalten
In der Finanzdienstleistungsverordnung (Fidlev) ist unter anderem verankert, dass die Finanzdienstleister mit den Vergütungen an die Mitarbeitenden keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden schaffen dürfen.

Ausserdem sollen Finanzdienstleister über wirtschaftliche Bindungen informieren müssen, soweit diese im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können. (awp/mc/pg)

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