Neue Bestimmungen für Unternehmen ab 2021

Neue Bestimmungen für Unternehmen ab 2021
(Photo by Waldemar Brandt on Unsplash)

Bern – Auf Anfang Jahr treten in der Schweiz einige Gesetze und Erlasse in Kraft, die insbesondere Unternehmen und Branchen betreffen. Hier eine kurze Übersicht:

CORONA-IMPULSPROGRAMM: Das Programm «Innovationskraft Schweiz» startet. Der Bundesrat will damit sicherstellen, dass Schweizer Unternehmen während der Corona-Pandemie ihre Innovationskraft aufrechterhalten können. KMU und Unternehmen mit maximal 500 Beschäftigten werden 2021 und 2022 finanziell unterstützt. Das Impulsprogramm führt zu Mehrkosten von rund 63 Millionen Franken.

GÜTERKONTROLLGESETZ: Der Bundesrat kann den Export von Überwachungssoftware und -geräten weiterhin verbieten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese zur Repression genutzt werden. Dabei geht es unter anderem um die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung.

Mehr Transparenz und besserer Zugang

ROHSTOFFSEKTOR: Schweizer Unternehmen, die in der Rohstoffförderung tätig sind, müssen Zahlungen an staatliche Stellen ab 100’000 Franken pro Geschäftsjahr offenlegen und in einem Bericht publizieren. Die neuen Bestimmungen sollen für mehr Transparenz sorgen und Unternehmen zum verantwortungsvollen Handeln verpflichten.

WELTHANDEL: Für Schweizer Anbieter verbessert sich durch das revidierte WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten im Ausland. Zurzeit sind 48 Länder dem Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) angeschlossen.

Pflanzenschutz und CBD-Hanfanbau

PFLANZENSCHUTZ: Für fünf besonders problematische Pestizide, die in der Schweiz verboten sind, gilt ein Exportverbot. Es sind dies: Atrazin, Diafenthiuron, Methidathion, Paraquat und Profenofos. Der Export aller anderen in der Schweiz verbotenen Pflanzenschutzmittel muss vom Bundesamt für Umwelt bewilligt werden und darf nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Einfuhrstaates erfolgen.

HANF: Hanf wird in der Schweiz nicht mehr dem landwirtschaftlichen Saatgutrecht unterstellt. Dadurch wird die Produktion und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut für die Erzeugung von sogenanntem «CBD-Hanf» in der Landwirtschaft ermöglicht. Der Anbau und die Verwendung von betäubendem Hanf (Cannabis) ist hingegen im Betäubungsmittelrecht geregelt und im Allgemeinen verboten. (awp/mc/pg)

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