Konsum in Krisenzeiten: Kunden tragen das Risiko

Konsum in Krisenzeiten: Kunden tragen das Risiko
(Photo by Craig Whitehead on Unsplash)

Bern – Die Corona-Pandemie zeigt Schwächen beim Konsumentenschutz auf: Trotz bezahlter Raten, Abogebühren und Kaufpreisen werden Leistungen in verschiedenen Branchen nicht erbracht – viele Anbieter wälzen die Risiken im Kleingedruckten auf ihre Kundinnen und Kunden ab.

Seit Beginn der Pandemie laufen unzählige Konsumentenrechtsverträge plötzlich ins Leere, wie Organisationen Stiftung für Konsumentenschutz (SKS), die Westschweizer FRC und die Tessiner ACSI am Montag, dem Welttag des Konsumentenschutzes, mitteilten. So seien wegen der Corona-Einschränkungen bei den Beratungsstellen letztes Jahr unzählige Fragen und Beschwerden zu verweigerten Rücktrittsrechten und sistierten Dienstleistungen eingegangen.

Die Pandemie habe den Missstand aufgedeckt, denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) benachteiligten in vielen Branchen die Kundschaft – Risiken würden mehrheitlich auf die Kunden überwälzt, an oberster Stelle stehe das Kostenrisiko.

Pochen auf AGB
Anbieter gingen auf die Forderungen nach Kostenrückerstattung meistens nicht ein und pochten dabei auf ihre AGB. Vor allem bei Abonnementsverträgen, Reisen, Sprachaufenthalten und Veranstaltungen komme es deshalb zu Problemen, wenn die vereinbarte Leistung von den Kunden nicht in Anspruch genommen werden könne.

Laut Mitteilung unterstehen Konsumentenverträge grösstenteils keinen zwingenden Rechtsvorschriften. Die Anbieter regeln deshalb viel über die AGB – «möglichst viel zu ihren Gunsten». Doch mit dem Kleingedruckten könnten Rechtsgrundsätze nicht ausser Kraft gesetzt werden. Habe ein Kunde seine Leistung erbracht, also bereits bezahlt, so habe er Anspruch auf die versprochene Gegenleistung. Erhalte er diese nicht, habe er Anspruch auf Rückerstattung.

Diese Rechtslage zeige, dass Kunden nicht zum Beispiel mit Gutscheinen abgespiesen werden können. Auch müsse eine zeitliche Verschiebung nicht in jedem Fall akzeptiert werden.

Besonders negativ seien einseitige AGB-Anpassungen während der Lockdownzeit, diese seien nicht nur «kundenunfreundlich». Es sei auch unzulässig eine derartige Änderung einseitig, während des laufenden Vertragsverhältnisses vorzunehmen. (awp/mc/ps)

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