OBT: Steuern 2020 – der Einfluss von COVID-19 auf die Abzüge

OBT: Steuern 2020 – der Einfluss von COVID-19 auf die Abzüge
(Bild: zvg)

Die Corona-Pandemie hat zu «neuen» Arbeitsmodellen geführt, die Fragen im Zusammenhang mit Steuerabzügen aufwerfen. Aufgrund des föderalistischen Systems gibt es leider keine allgemeingültigen Regeln. Der Artikel fasst zusammen, welche Punkte es zu beachten gilt.

Für zahlreiche Arbeitnehmende hat sich das Home-Office in den vergangenen Monaten aufgrund der behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit Corona zum Hauptarbeitsort entwickelt. Daher stellt sich für viele Angestellte die Frage, ob und wie viele Abzugsmöglichkeiten für sie in der Steuererklärung 2020 bestehen.

Um es vorneweg zu nehmen: Eine einheitliche Regelung gibt es lediglich betreffend Lohnausweis. Ansonsten herrscht Föderalismus pur.

Beim Lohnausweis ändert sich 2020 im Grundsatz nichts. Die Wegleitung zum Lohnausweis gilt unverändert und eine Bescheinigungspflicht für die Anzahl der Home-Office-Tage muss darin auch nicht deklariert werden. Pauschale Spesenvergütungen und Spesenreglemente gelten trotz vermehrter Home-Office-Tätigkeit grundsätzlich ebenfalls weiter. Aufgrund von Kurzarbeit kann es aber zu einer Kürzung der Pauschalspesen kommen. Zudem sind allfällige Kurzarbeitsentschädigungen im Lohnausweis zu deklarieren.

AbZüge für Berufsauslagen
Bei den Abzügen für Berufsauslagen herrschen je nach Kanton unterschiedliche Regelungen. So anerkennt der Kanton Zürich beispielsweise die Berufskosten (Fahrtkosten zum Büro sowie Verpflegungskosten) weiterhin im selben Mass, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angefallen wären. Im Gegenzug dürfen Zürcherinnen und Zürcher keinen Abzug für die Home-Office-Ausstattung machen. In anderen Kantonen werden die Berufskostenabzüge zum Teil um die Home-Office-/Kurzarbeits-Tage gekürzt und dafür wird ein Abzug der Home-Office-Kosten zugelassen.

Um sich über die verschiedenen kantonalen Bestimmungen einen Überblick zu verschaffen, ist beispielsweise die Linksammlung der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK sehr nützlich.

Im Gegensatz zu den kantonalen Steuern können bei den Bundessteuern für die Berufskosten pauschal 3% des Nettolohns (mindestens 2’000 und höchstens 4’000 Franken pro Jahr) abgezogen werden. Alternativ dürfen auch die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden, sofern diese höher ausfallen. Eine Kombination von Pauschalen und effektiven Kosten ist allerdings nicht möglich.

Büroabzug zu Hause
Die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause sind grundsätzlich mit dem pauschalen Abzug für übrige Berufskosten abgegolten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs geltend zu machen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein besonderer Arbeitsplatz, der den Charakter eines Arbeitszimmers hat, auch tatsächlich ausgeschieden worden ist. So darf kein Abzug gemacht werden, wenn beispielsweise am Wohnzimmertisch gearbeitet wurde.

Es ist anzunehmen, dass die Steuerbehörden beim «Büroabzug» mit grosser Wahrscheinlichkeit weiterhin die harte Linie fahren werden. Ein solcher Abzug wird wohl lediglich in Ausnahmefällen zugelassen werden.

Fazit
Für viele Steuerpflichtige dürfte COVID-19 bei der Abzugsfähigkeit von Berufsauslagen keine grossen Auswirkungen haben. Grundsätzlich ist dies positiv, da es sich um eine ausserordentliche Lage handelt, die hoffentlich bald vorbei ist. In Zukunft sind die Bedingungen für den Büroabzug eventuell neu zu definieren; dies hängt stark davon ab, ob sich die Arbeitsmodelle nachhaltig verändern werden. (OBT/mc)

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