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Zürich – Die Mitglieder des VR sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht verursachen. Dies ist der Grundsatz gemäss Art. 754 Abs. 1 des Obligationenrechts. Es gibt also drei Voraussetzungen für eine Haftung: Es muss ein Schaden entstanden sein, dieser muss auf eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit zurückgeführt werden können, und es ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden erforderlich.
Geschäftsführung delegieren
In der Regel wird der VR die Geschäftsführung delegieren, sofern die Statuten ihn dazu ermächtigen. Tut er das, muss er ein Organisationsreglement erlassen, welches die Details der Delegation regelt. So muss aus dem Organisationsreglement hervorgehen, wem welche Aufgaben übertragen werden und wie die Berichterstattung zu erfolgen hat. Zu beachten ist aber, dass nicht alle Aufgaben des VR delegierbar sind.
Wenn die übertragbaren Aufgaben des VR korrekt delegiert worden sind, entlastet sich der VR entsprechend. Er ist dann nur noch verantwortlich für die Sorgfalt bei der Auswahl der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, deren Instruktion und für die Oberaufsicht über diese. Eine der zentralen Aufgaben des VR ist die Festlegung der Organisation. Vernachlässigt er diese Pflicht, sind seine Mitglieder dafür persönlich verantwortlich. In der Praxis kann eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn der VR
- die Geschäftsführung nicht delegiert, obwohl er weder fähig noch willens ist, die Geschäftsführung selber zu besorgen
- keine zweckmässige Ordnung für seine eigene Arbeit vorsieht
- es versäumt, für eine genügende Berichterstattung zu sorgen, weshalb er seine Kontrollaufgaben nicht wahrnehmen und die Lage der Gesellschaft nicht richtig beurteilen kann, namentlich hinsichtlich einer eventuellen Überschuldung.
(Adlatus Gruppe Verwaltungsrat Zürich, Beratung und Vermittlung von VR/mc)
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