adlatus: Muss ein Verwaltungsrat Schweizer Bürger sein?

adlatus: Muss ein Verwaltungsrat Schweizer Bürger sein?

Zürich – In der Schweiz hat die Nationalitätenfrage in der Vergangenheit angeregte Diskussionen ausgelöst, musste doch die Mehrheit der Mitglieder in einem Verwaltungsrat das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Zudem musste mindestens ein zur Vertretung befugtes VR-Mitglied in der Schweiz wohnen, ohne aber gleichzeitig Schweizerbürger sein zu müssen.

Auch Ausländer wählbar
Aber seien Sie beruhigt, denn seit dem 1. Januar 2008 gibt es in der Schweiz kein Nationalitätserfordernis mehr. Die Aufhebung dieser Klausel (Art. 708 OR) erlaubt, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates freier als bisher vorzunehmen. Somit können Sie deutsche Freunde, italienische Bekannte oder französische Fachspezialisten  in  den  Verwaltungsrat wählen lassen, auch wenn diese danach die Mehrheit im Verwaltungsrat haben. Wichtig ist, dass Ihnen die gültigen Adressenangaben vorliegen. Sie wollen sicherlich mit ihrem Verwaltungsrat im Ausland über den Postweg korrespondieren können, um wichtige Dokumente in „hard copy“ Form auszutauschen.

Direktor genügt, es muss kein Verwaltungsrat sein
Ungeachtet der Aufhebung des Nationalitätserfordernisses für den Verwaltungsrat muss die Gesellschaft durch eine in der Schweiz ansässige Person vertreten werden (Art. 718 Abs. 4 OR). Anders als bisher muss es sich  dabei nicht um  ein  Mitglied des Verwaltungsrates handeln. Das Vertretererfordernis kann durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, z.B. einen Direktor, erfüllt werden. Diese Person muss mit der entsprechenden Unterschriftsberechtigung ausgestattet werden, d.h. dieses Mitglied muss zeichnungsberechtigt sein, was durch den Verwaltungsrat im Handelsregister anzumelden ist (Art. 718 OR). Sofern mehrere Personen im Verwaltungsrat den Wohnsitz in der Schweiz haben, kann ihnen auch Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden.

Sie sehen, das aktuelle Schweizer Gesetz erlaubt, einen Verwaltungsrat einzusetzen, welcher weder Schweizer Bürger ist, noch seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, jedoch muss in einem solchen Fall die Gesellschaft durch einen Geschäftsleiter oder Direktoren mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten sein. (adlatus/mc)

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