(Bild: adlatus)
Zürich – Die Erstellung einer Traktandenliste zur Einberufung und die Durchführung einer Generalversammlung gehört zu den Pflichten des Verwaltungsrates. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Punkte aufgelistet, die vom Gesetz vorgeschrieben sind. Dies ermöglicht Ihnen eine praxisgerechte Umsetzung.
Die Generalversammlung wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat einberufen (Art. 699 Abs.1 OR). Die ordentliche Generalversammlung soll alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Die Generalversammlung muss spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einberufen werden (Art. 700 OR). In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben (Art.700 Abs. 2 OR).
Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen (Art. 702 Abs.2 OR). Er sorgt für die Führung des Protokolls.
Nachstehend haben wir die Punkte aufgeführt, für welche die GV zuständig ist (Art. 698 OR):
1. Festsetzung und Änderung der Statuten
a) Antrag zur Genehmigung
b) Erläuterungen / Begründungen
2. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und Wahl der Revisionsstelle
a) Antrag zur Genehmigung
b) Ausführungen zu den Personen
3. Genehmigung des Jahresberichtes und gegebenenfalls der Konzernrechnung
a) Antrag zur Genehmigung
b) Erläuterungen
4. Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und einer allfälligen Tantieme
a) Antrag
b) Erläuterungen
5. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates
6. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz
oder die Statuten vorbehalten sind.
Sie sehen, die gesetzlichen Anforderungen zur Durchführung einer Generalversammlung sind kein Buch mit sieben Siegeln.
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