Arbeitslosenversicherung: sgv will am Versicherungsprinzip festhalten
sgv-Direktor Hans-Ulrich Bigler. (Foto: sgv)
Bern – Nach dem Willen des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF sollen künftig alle Einkommen ab jährlich 126’000 ein Solidaritätsprozent in die Arbeitslosenversicherung ALV einzahlen. Heute ist der Sonderbeitrag nur für maximal 350’000 Franken jährlich fällig. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv lehnt diese Deplafonierung dezidiert ab.
Das Versicherungsprinzip, auf dem die ALV basiert, darf nicht vollends beseitigt werden. Zudem ist es verhängnisvoll, die Solidarität des Leistungswilligen zusehends stärker zu strapazieren.
Obwohl die vorgeschlagene Gesetzesrevision die KMU nur in Ausnahmefällen direkt betreffen würde, spricht sich der Schweizerische Gewerbeverband sgv klar gegen die Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung aus. Dieses Sozialwerk funktioniert nach wie vor nach dem Versicherungsprinzip, indem die Höhe der Taggelder massgeblich vom versicherten Lohn und damit von den einbezahlten Beiträgen abhängt. Vor diesem Hintergrund ist es systemfremd, in noch grösserem Umfang Beiträge auf Lohnbestandteilen einzukassieren, auf denen kein Anspruch auf Leistungen besteht.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Besserverdienenden bereits heute deutlich mehr Geld in die ALV einbezahlen als dass sie an Leistungen beanspruchen. Einerseits müssen sie ein Solidaritätsprozent auf den Einkommensbestandteilen zwischen 126’000 und 315’000 Franken entrichten, ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung entsteht. Andererseits ist bei ihnen das Risiko, der Arbeitslosenversicherung zur Last zu fallen, deutlich geringer als bei den übrigen Versicherten. Selbst im ordentlichen Beitragssatz ist somit eine ordentliche Solidaritätskomponente eingebaut. Aus Sicht des sgv darf die Solidarität auch in der Arbeitslosenversicherung nicht überstrapaziert werden. (sgv/mc)