AKW Mühleberg.
Bern / Zürich – Der Freipass, den die Atomaufsichtsbehörde ENSI dem AKW Mühleberg im letzten September ausgestellt hat, verstösst gegen Schweizer Gesetz. Deshalb verlangen heute zwei Bürger der Zonen 1 und 2 vom ENSI eine beschwerdefähige Verfügung. Sobald sie vorliegt, werden sie beim Bundesverwaltungsgericht die korrekte Anwendung der Sicherheitsrichtlinien einklagen. Sollte das Gericht der Beschwerde zustimmen, muss das AKW Mühleberg wohl wieder vom Netz.
Nach dem Super-GAU von Fukushima verlangte die Atomaufsichtsbehörde ENSI zusätzliche Sicherheitsnachweise von den Schweizer AKW. Das gelang für das AKW Mühleberg (KKM) offenbar nur, weil das ENSI den Sicherheitsnachweis illegal in den grünen Bereich korrigierte: Es hat Mühleberg eine widerrechtliche Sicherheitsfreigabe erteilt, indem es mobile Feuerwehrpumpen als Sicherheitsvorrichtung für die Notkühlung angerechnet hat. Dies ist im Fall von Auslegungsstörfällen nicht zulässig und verstösst sowohl gegen Schweizer als auch gegen internationales Recht. Gemäss Gesetz muss ein AKW so gebaut sein, dass es sogenannte Auslegungsstörfälle beherrscht. Das heisst, die Kernkühlung muss in diesen Fällen stets gewährleistet werden und es darf nicht zu grösseren Freisetzungen von Radioaktivität kommen. Für die Beurteilung der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen gibt es verbindliche Regeln: Unter anderem dürfen nur festinstallierte und sicherheitsqualifizierte Systeme angerechnet werden. Mobile Ausrüstungen und unqualifizierte Installationen dürfen nicht für den Nachweis zur Beherrschung von Auslegungsstörfällen beigezogen werden.
Fundamentaler Regelverstoss
Doch genau gegen diese fundamentale und international festgeschriebene Regel hat das ENSI verstossen: Für den Auslegungsstörfall eines Hochwassers, wie es alle 10‘000 Jahre vorkommt, hat das ENSI mobile Feuerwehrpumpen einberechnet. Diese müssten zuerst an einer Stelle angeschlossen werden, die einen halben Meter unter dem Flutpegel steht. Dies sei nicht nur sicherheitstechnisch haarsträubend, sondern auch ein klarer Verstoss gegen das Gesetz, meint Markus Kühni, einer der beiden beschwerdeführenden Bürger: „Ein schwerwiegender Fehler, der zeigt, dass die Sicherheitsbehörde bereit ist, beide Augen zuzudrücken.“
Eingaben der Atombetreiber in den grünen Bereich korrigiert
Peinlicherweise teilt nicht mal die Mühleberg-Betreiberin BKW die lasche Sicherheitsauffassung des ENSI: Sie hatte sich noch einen Tag bevor das ENSI die Freigabe erteilt hatte, klar davon distanziert, dass die Pumpen bei einem Auslegungsstörfall angerechnet werden. Das eigenwillige Handeln des ENSI bei Sicherheitsprüfungen hat System. Schon in früheren, aktenkundig gewordenen Fällen korrigierte die Aufsichtsbehörde Eingaben der Atombetreiber in den grünen Bereich. Damit setzt sich das ENSI dem Verdacht aus, die Interessen der Branche höher zu gewichten als die Sicherheit. Denn hätte das ENSI das Gesetz eingehalten und die Sicherheitsvorschriften befolgt, hätte Mühleberg bereits im September vom Netz genommen werden müssen.
Auch jetzt zeigt das ENSI keinerlei Einsicht. Die Behörde und ihr Kontrollorgan, der ENSI-Rat, weisen jegliches Fehlverhalten von sich. „Deshalb bleibt uns kein anderer Weg als zu klagen und die nukleare Sicherheit, die unser Gesetz vorschreibt, vor Gericht einzufordern“, sagt Kühni. Die beiden Kläger wollen mit ihrer Beschwerde das ENSI in erster Linie zu einer gesetzeskonformen und willkürfreien Aufsichtspraxis verpflichten.
Kläger von Greenpeace unterstützt
Ihr Gesuch um eine beschwerdefähige Verfügung hat nichts zu tun mit dem kürzlichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur unbefristeten Betriebsbewilligung. Auch ein voller Erfolg des Gesuches kann die definitive Stilllegung des AKW Mühleberg nicht erzwingen. Die BKW müsste zwar unverzüglich den Sicherheitsnachweis ohne die illegalen Hilfsmittel wiederholen (was kaum möglich ist). Aber die BKW könnte bei abgeschaltetem AKW eine gesetzeskonforme Nachrüstung der fehlerhaften Notkühlwasserfassung vornehmen und anschliessend wieder eine Freigabe zum Betrieb beantragen.
Unterstützt werden die beiden Kläger von Greenpeace. „Im Hinblick auf ähnliche Fälle und die Beurteilung der Schweizer AKW ist in diesem Fall absolute Klarheit wichtig. In der Sicherheitsbeurteilung von Atomkraftwerken in dichtest besiedelten Zentren darf es keine Unsicherheiten geben“, fordert Florian Kasser, Atomcampaigner von Greenpeace Schweiz. Die Beschwerdeführer werden durch den Anwalt Martin Pestalozzi aus Rüti vertreten. (Greenpeace/mc/ps)
Vollständiges Gesuch: http://zbaern.ch/2012-03-20_Gesuch_Art_25a_VwVG_an_ENSI.pdf
Bisheriger Briefwechsel: http://zbaern.ch/2012‐03‐20_Beilagen.zip
Zwei Arten von Störfällen
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Störfällen: Auslegungsstörfälle und auslegungsüberschreitende Störfälle. Ein AKW muss so ausgelegt sein, dass es jeden Auslegungsstörfall nach verbindlichen Regeln verkraftet. Beim Auslegungsstörfall muss die Kernkühlung immer gewährleistet bleiben bzw. es darf nicht zu unzulässigen Freisetzungen von radioaktiven Stoffen kommen. Kann dies nicht garantiert werden, muss das AKW ausser Betrieb genommen werden. Eine Nachrüstung muss erfolgen, während es stillsteht.
Hingegen können bei einem auslegungsüberschreitenden Störfall (Super-GAU) radioaktive Freisetzungen wie in Tschernobyl oder Fukushima nicht ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht für diese Fälle nur noch Vorsorge-Massnahmen vor, wenn diese verhältnismassig sind. Nachrüstungen können erfolgen, während das AKW läuft. Für die Eindämmung und Linderung eines auslegungsüberschreitenden Störfalls sind auch unkonventionelle Mittel vorgesehen, wie der Einsatz von Notfallschutzkräften und mobilen Ausrüstungen.