Gesuche für Corona-Erwerbsersatz bis Ende März 2022 möglich
Bern – Gesuche für den Corona-Erwerbsersatz können bis Ende März 2022 eingereicht werden. Ab 1. Juli können künftige Entschädigungen auf Grund des Einkommens gemäss der Steuerveranlagung 2019 berechnet werden.
Wer wegen der Corona-Pandemie seine Erwerbsarbeit nicht ausüben kann oder sie erheblich einschränken muss, hat neu bis Ende Jahr Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Nachdem das Parlament dies am Freitag im aktualisierten Covid-19-Gesetz verankert hat, hat der Bundesrat auch die Verordnungsbestimmungen nachgeführt.
Gesuche um Unterstützung können rückwirkend eingereicht werden, und zwar bis Ende März 2022. Dies darum, weil für gewisse Branchen der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur rückwirkend geltend gemacht werden kann, wie der Bundesrat schreibt.
Änderungen bei Berechnung des Erwerbsersatzes
Ändern wird ab 1. Juli die Berechnung des Erwerbsersatzes. Künftige Leistungen werden auf das Einkommen gemäss der Steuerveranlagung für 2019 abgestützt, wenn das für die Betroffenen von Vorteil ist. Grund ist, dass die meisten Betroffenen ihre definitive Steuerveranlagung für 2019 – das Jahr vor der Krise – inzwischen erhalten haben.
Bisher wurde im Grundsatz auf das AHV-pflichtige Einkommen von 2019 abgestellt, das für die Festsetzung der Akonto-Beitragszahlungen für 2019 angenommen worden war. (awp/mc/pg)