Grenchen – Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt neu 1,5 Prozent und liegt damit 0,25 Prozentpunkte unterhalb des letztmals publizierten Satzes. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz, wie das Bundesamt für Wohnungswesen am Donnerstag mitteilt.
Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Er wird in Viertelprozenten publiziert. Der Durchschnittszinssatz, der mit Stichtag 31. März 2017 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 1,64 Prozent auf 1,61 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz beträgt somit kaufmännisch gerundet 1,5 Prozent und gilt ab dem 2. Juni 2017. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz auf unter 1,38 Prozent sinkt oder auf über 1,62 Prozent steigt.
Senkungsanspruch von knapp 3%
Da der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal um 0,25 Prozentpunkte gesunken ist, ergibt sich für die Mietenden im Grundsatz ein Senkungsanspruch im Umfang von 2,91 Prozent, falls der Mietzins bei der letzten Referenzzinssatzsenkung angepasst wurde. Wenn der Mietzins jedoch noch auf einem höheren Referenzzinssatz als 1,75 Prozent basiert, resultiert eine grössere Mietzinsreduktion. Ferner können weitere eingetretene Kostenänderungen (im Umfang von 40 Prozent der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Veränderung der Unterhaltskosten) zu einem Anpassungsanspruch führen, der gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung der Mietzinssenkung zu berücksichtigen ist.
Vierteljährliche Erhebung
Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO unter www.referenzzinssatz.admin.ch bekannt gegeben. Ferner wird die Öffentlichkeit jeweils mit einer Medienmitteilung informiert. Die nächste ist für den 1. September 2017 vorgesehen.
Für die Mietzinsgestaltung wird in der ganzen Schweiz seit 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser trat an die Stelle des in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatzes für variable Hypotheken. Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). (BWO/mc/ps)