Bewegliches Anlagevermögen wie Fahrzeuge, Maschinen, Handys oder Notebooks können sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden. Der Artikel zeigt auf, wie ein Anlagegut bei gemischter Verwendung (privat/geschäftlich) zu handhaben ist. Zudem erklärt er die für die steuerliche Abgrenzung von privaten und geschäftlichen Vermögen verwendete Präponderanzmethode.
In der Schweiz ist die Unterscheidung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben für Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Dies insbesondere im Bereich des mobilen Anlagevermögens, das Vermögenswerte wie Fahrzeuge und Maschinen usw. umfasst, die für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die steuerliche Behandlung dieses mobilen Anlagevermögens hängt davon ab, ob es ausschliesslich geschäftlich oder auch privat genutzt wird. Wird das Anlagevermögen ausschliesslich für geschäftliche Zwecke verwendet, können die damit verbundenen Kosten in der Regel als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Präponderanzmethode – theoretisch eine klare Richtlinie
Allerdings kann es vorkommen, dass mobiles Anlagevermögen auch für private Zwecke genutzt wird. In solchen Fällen ist es notwendig, eine klare Trennung zwischen geschäftlicher und privater Verwendung vorzunehmen, um steuerliche Vorteile zu nutzen und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Ist unklar, ob ein Vermögenswert, beispielsweise eine Liegenschaft oder ein Fahrzeug, aufgrund einer gemischten Nutzung zum Geschäfts- oder Privatvermögen zugeordnet werden soll, kommt in der Regel die Präponderanzmethode, wie sie gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) angewendet wird, zum Einsatz. Diese Methode ermöglicht es, den betreffenden Vermögenswert aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuweisen, ohne eine prozentuale Aufteilung vorzunehmen. Wird ein Vermögenswert überwiegend, also zu mehr als 50%, für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt, wird er vollständig dem Geschäftsvermögen zugewiesen. Ist die Nutzung hingegen überwiegend privat, verbleibt der Vermögenswert im Privatvermögen des Unternehmers. Eine geteilte Zuweisung ist gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) nicht möglich.
Einzelfall ist für die Zuordnung entscheidend
Obwohl die Präponderanzmethode theoretisch eine klare Richtlinie für die Zuweisung eines Vermögenswerts zum Privat- oder Geschäftsvermögen bietet, gestaltet sich diese Zuordnung in der Praxis oft nicht eindeutig. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) wird der Entscheid darüber, ob ein Vermögenswert dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden soll, stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls getroffen. Für die Bestimmung des Nutzungsanteils können verschiedene Methoden verwendet werden, beispielsweise die Erfassung von Fahrtenbüchern oder die auf typischen Nutzungsmustern basierende Schätzung. Zudem ist zu beachten, dass die steuerlichen Regelungen und Abgrenzungen für mobiles Anlagevermögen je nach Kanton variieren können. Unternehmen sollten daher stets die aktuellen steuerlichen Vorschriften konsultieren und bei Bedarf professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Der Präponderanzmethode ist nicht nur bei der Anschaffung eines Aktivums Beachtung zu schenken. Auch bei einer Nutzungsänderung ist dafür zu sorgen, dass diese Einheiten entsprechend vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt werden.
Fazit
Die Unterscheidung zwischen geschäftlichem und privatem Anlagevermögen ist in der Schweiz entscheidend. Die Präponderanzmethode ermöglicht eine klare Zuordnung, obwohl die praktische Umsetzung oft komplex ist. Unternehmen müssen die steuerlichen Vorschriften beachten und geeignete Methoden zur Bestimmung des Nutzungsanteils anwenden. Wir können uns vorstellen, dass aufgrund von verschiedenen Ausbildungseinheiten oder Praxiserfahrungen die Fälle in diesem Bereich seitens der Steuerbehörden genauer unter die Lupe genommen werden. Insbesondere in der Coiffeurbranche, bei Zahnärzten usw. könnte genau hingeschaut werden, ob ein Fahrzeug mehrheitlich geschäftlich genutzt werden kann. (OBT/mc)