OBT: Covid-19-Pandemie und Bundeshilfen – Verwendungsbeschränkungen beachten

OBT: Covid-19-Pandemie und Bundeshilfen – Verwendungsbeschränkungen beachten
(zvg)

Die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen stellten für die betroffenen Unternehmen einen starken Einschnitt dar. Die öffentliche Hand bot ihnen mit liquiditätssichernden Covid-Krediten und Härtefallentschädigungen Unterstützung. Der Artikel zeigt, welche Punkte bei Erhalt eines Kredits oder einer À-fonds-perdu-Härtefallentschädigung aber zu beachten sind.

Zu Beginn der Covid-19-Pandemie stellten staatlich garantierte Kredite eine erste wichtige Säule der wirtschaftlichen Covid-Unterstützung dar. Die Liquiditätshilfe für KMU wurde am 20. März 2020 angekündigt und konnte im Anschluss bei der jeweiligen Hausbank beantragt werden. Bis zum 29. April 2020 hatten Banken mehr als 117’000 Kreditverträge mit einem Gesamtvolumen von rund CHF 16.1 Milliarden unterzeichnet. Die durchschnittliche Bürgschaftssumme betrug CHF 131’000. Bis zum November 2022 wurden 32’860 Kredite mit einem Volumen von CHF 6.5 Milliarden zurückbezahlt.

Unternehmen, die aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen einen erheblichen Umsatzrückgang und entsprechend ungedeckte Kosten erlitten hatten, konnten im Jahr 2021 unter dem Covid-Härtefallprogramm je nach Sitzkanton Darlehen, Bürgschaften, Garantien oder einen nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von höchstens 25% ihres bisherigen Jahresumsatzes (unabhängig von der Unternehmensgrösse) beantragen.

In der Bundesratssitzung vom 2. Februar 2022 wurde die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 verabschiedet. Die Unterstützungsbeiträge wurden in Not geratenen Unternehmen für einen Zeitraum bis und mit erstes Halbjahr 2022 ausgerichtet und berechneten sich auf Basis der ungedeckten Kosten.

Här­te­fall­ver­ordnung – À-fonds-perdu-Zah­lungen
Im Rahmen des Härtefallprogramms nach dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20) gewährten der Bund und die Kantone den Unternehmen grösstenteils nicht rückzahlbare, einmalige Beiträge (À-fonds-perdu-Beiträge). Diese waren auf maximal 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019 beschränkt. Für Firmen mit einem Jahresumsatz von bis CHF 5 Mio. gilt dabei ein Höchstbetrag von CHF 1 Mio. pro Unternehmen. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über CHF 5 Mio. beläuft sich der nominelle Höchstbetrag auf CHF 5 Mio. Es gilt zu beachten, dass für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 5 Mio., denen ab dem 1. April 2021 ein À-fonds-perdu-Beitrag zugesagt wurde, die sogenannte bedingte Gewinnbeteiligung gilt. Das bedeutet, dass Unternehmen, sofern sie im Geschäftsjahr, in dem sie den À-fonds-perdu-Beitrag erhalten, einen steuerbaren Jahresgewinn erzielen, den À-fonds-perdu-Beitrag bis zur Höhe des Jahresgewinns wieder zurückführen müssen. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust (vgl. Art. 8e HFMV 20). Bei der Berechnung der Gewinnbeteiligung können sich Abgrenzungsfragen bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ergeben.

Här­te­fall­ver­ordnung – Kre­dite
Die im Rahmen der Härtefallverordnung vom Kanton gesprochenen Darlehen bzw. von ihm besicherte Kredite haben eine Laufzeit von zehn Jahren und sind (im Gesamtbetrag) für die Berechnung von Kapitalverlust und Überschuldung nicht als Fremdkapital zu berücksichtigen.

Ver­fü­gungs­be­schrän­kungen bei Covid-19-Kre­diten und Här­te­fall­hilfen
Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz sowie die Härtefallverordnung 2022 sehen folgende Verwendungsbeschränkungen für die erhaltenen Mittel vor:

Besteht ein Covid-19-Überbrückungsdarlehen oder bestehen Darlehen, Bürgschaften oder Garantien im Rahmen der Covid-19-Härtefallverordnung, dürfen keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgezahlt und keine Kapitaleinlagen zurückgeführt werden, bis diese Unterstützung vollständig zurückerstattet ist.

Bei nicht rückzahlbaren Beiträgen sieht die Härtefallverordnung eine Sperrfrist von drei Jahren vor, bevor wieder Ausschüttungen an die Eigentümer möglich sind. Darüber hinaus werden Covid-19-Kleinkredite bis CHF 500’000 und Härtefalldarlehen gemäss Covid-19-Härtefallverordnung oder garantierte bzw. verbürgte Darlehen (unbefristet) für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlustes sowie für die Berechnung einer allfälligen Überschuldung nicht als Fremdkapital betrachtet.

Einen Unterschied in Bezug auf die Darlehen gibt es beim Personenkreis. Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz führt unter Art. 2 Abs. 2 Ziff. b aus, dass die Gewährung oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen ausgeschlossen ist.

Eidg. Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)»: Sie ist am 4. Oktober 2022 zustande gekommen (lanciert durch die FDP Frauen).
Eidg. Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!»: Die Sammelfrist läuft bis 27. März 2024 (lanciert durch Die Mitte).

Demgegenüber sieht die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) in Art. 3 vor, dass das Unternehmen dem Kanton zu bestätigen hat, dass im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme nach dieser Verordnung ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen (…) keine Darlehen an seine Eigentümer vergeben und keine Darlehen von seinen Eigentümern zurückbezahlt werden. Wichtiger Hinweis: Die Härtefallverordnung 2020 (HFMV 2020) kennt im Hinblick auf die Gesellschafter lediglich das Verbot der Gewährung von Aktivdarlehen, hingegen kein explizites Verbot der Rückführung von Passivdarlehen. Unter dem Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz sowie den Härtefallverordnungen ist es zulässig, insbesondere vorbestehende ordentliche Zins- und Amortisationszahlungspflichten zu erfüllen.

In der HFMV 20 und der HFMV 22 sind die nahestehenden Personen nicht erfasst. Demgegenüber ist in den Verordnungserläuterungen zur HFMV 22 aufgeführt: «Ebensowenig dürfen die Mittel an ausländische Gruppengesellschaften fliessen. Jede Übertragung der Mittel an eine mit dem Unternehmen irgendwie verbundene Person oder ein irgendwie verbundenes Unternehmen im Ausland – z.B. im Rahmen eines Cash-Poolings – ist daher unzulässig.» Der Hinweis auf die «irgendwie verbundenen Person» lässt auf nahestehende Personen schliessen. In der Verordnung selbst wird dies jedoch nicht in diesem Sinne reguliert, wohingegen im Solidarbürgschaftsgesetz explizit auch die nahestehenden Personen aufgeführt sind. Somit liegt in dieser Thematik eine gewisse Rechtsunsicherheit vor, da die Verordnungserläuterungen etwas diskutieren, das in der Verordnung selbst so nicht angesprochen wird.

Be­deutung für die Re­vi­si­ons­stelle
Im Rahmen von Covid-19-Krediten sind die Revisionsstellen im Falle von Verstössen dazu verpflichtet, nach einer Meldekaskade gemäss Art. 23 Abs. 1 SBüG vorzugehen:

Nimmt eine Gesellschaft, die einen durch die gesamtschuldnerische Bürgschaft gesicherten Covid-19-Kredit in ihrer Bilanz ausweist, eine Ausschüttung oder eine sonstige Kapitalrückzahlung vor, hat die Revisionsstelle dem obersten Leitungsorgan eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu setzen.

Erfolgt die Wiederherstellung nicht innerhalb der gesetzten Frist, hat die Revisionsstelle die Generalversammlung zu informieren. Sofern der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand nicht unmittelbar wieder herstellt, informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.

Im Rahmen von Härtefallgeldern besteht keine vergleichbare (aktive) Meldepflicht. Allerdings kann die Revisionsstelle, wie auch der Treuhänder, dort eine (passive) Auskunftspflicht nach Art. 12a Abs. 2 lit. b Covid-19-Gesetz haben. Dadurch sind sie verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen auf Anfrage die Personendaten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden für die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen benötigt sowie dazu, Missbräuche zu verhindern, zu bekämpfen und zu verfolgen.

Fazit
Die Covid-19- bzw. Härtefalldarlehen und À-fonds-perdu-Beiträge haben dazu beigetragen, dass von der Pandemie in besonderem Ausmass betroffene Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit weiterführen können bzw. konnten. Wichtig ist, dass die einschneidenden Verwendungsbeschränkungen zu jedem Zeitpunkt eingehalten sind. Eine nachträgliche Heilung ist nicht in jedem Fall möglich. Wir empfehlen KMU – ausgehend von ihrer Liquiditätsplanung – zu prüfen, ob insbesondere eine vorzeitige Rückzahlung des Covid-19-Kredits möglich ist. Bei Unsicherheiten bezüglich der Verwendungsbeschränkungen oder der Darstellung der Sachverhalte in der Jahresrechnung ist es ratsam, frühzeitig Rücksprache mit dem Treuhänder oder dem Revisor zu nehmen.

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