Viele Unternehmen erhalten und/oder gewähren nahestehenden Personen, zum Beispiel dem Aktionär, Darlehen. Dies meistens ohne grosse Bürokratie, da sich die Vertragsparteien kennen. Wir zeigen diverse steuerliche und rechtliche Aspekte auf, die bei solchen Darlehen berücksichtigt werden sollten.
Erhält eine Gesellschaft von einer nahestehenden Person ein Darlehen, müssen die Zinssätze gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingehalten werden. Diese publiziert die anerkannten Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen jährlich in ihren Rundschreiben sowohl in Schweizer Franken als auch in Fremdwährungen. Der maximale Zinssatz bei Betriebskrediten bis zu einer Million Franken liegt momentan bei 3%.
Passivdarlehen: Schuld der Gesellschaft
Im ersten Moment hört sich die Verzinsung zu 3% lukrativ an. Inwieweit eine solche Verzinsung steuerlich Sinn ergibt, muss individuell geprüft werden, da die Zinserträge beim Aktionär versteuert werden müssen und somit die Progression beeinflussen. Ein weiterer Aspekt der Verzinsung des Passivdarlehens ist dessen Höhe. Je nach Höhe und Bilanzstruktur kann ein Teil des Darlehens als verdecktes Eigenkapital klassifiziert werden. Ist dies der Fall, kann es je nach Verzinsung beim Aktionär zu einer geldwerten Leistung führen.
Rechtlich kann ein Passivdarlehen bei einer Überschuldung hilfreich sein. Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR muss bei einer Überschuldung der Richter benachrichtigt werden. Sofern eine Heilung des Unternehmens wahrscheinlich ist, kann man mit einer korrekt formulierten Rangrücktrittsvereinbarung davon absehen.
Aktivdarlehen: Guthaben der Gesellschaft
Auch bei einem Aktivdarlehen gibt die ESTV die Zinssätze vor. Sofern die Aktivdarlehen aus Eigenkapital finanziert werden, müssen sie zu mindestens 0.25% verzinst sein. Werden sie aus Fremdkapital verzinst, muss der Zinssatz mindestens «Selbstkosten + 0.25–0.5%» betragen.
Bei einem Aktivdarlehen sollte jedoch auch ein besonderes Augenmerk auf die Höhe des Darlehens gelegt werden, da der Aktionär gemäss Art. 680 Abs. 2 OR kein Recht hat, den eingezahlten Betrag zurückzufordern. Sollte dieser Fall eintreten, wird dies handelsrechtlich als Verletzung der Einlagerückgewähr bezeichnet. Dieser Verstoss verletzt auch die Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates (Art. 716a Abs. 1 OR).
Auch aus steuerlicher Sicht können solche Darlehen heikel sein, wenn sie dem Drittvergleich nicht standhalten und zu einer Umqualifizierung in ein «simuliertes Darlehen» führen. Elemente, die für die Steuerbehörden auf ein simuliertes Darlehen schliessen, sind unter anderem:
- Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages
- Keine marktkonformen Zinsen
- Keine ausreichenden Sicherheiten
- Fehlende Rückzahlungsvereinbarungen
- Ungenügende Bonität
Bei einer solchen Umqualifizierung wird das Darlehen als geldwerte Leistung angesehen, auf welche auch die Verrechnungssteuer geschuldet wird. Auf Stufe Aktionär führt dies zur Besteuerung als Dividendenertrag. Auf Stufe der Gesellschaft wird das Darlehen als nicht werthaltig angesehen, und in der Steuerbilanz muss eine Minusreserve gebildet werden. Die Abschreibung des Darlehens kann nicht als Aufwand geltend gemacht werden. (OBT/mc)
Fazit
Sowohl ein Aktiv- wie auch ein Passivdarlehen gegenüber Nahestehenden können gute Finanzierungsmöglichkeiten sein. Es gibt jedoch auf beiden Seiten rechtliche und steuerliche Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Bei Verstössen kann dies zu gravierenden Steuerfolgen führen. Wir empfehlen, auch bei einfachen Verhältnissen einen Vertrag schriftlich abzuschliessen.