OBT: Jahresabschluss 2020 – aufgepasst auf COVID-19-Verordnung

(Bild: OBT)

St. Gallen – Die vom Bundesrat bestimmten Notrechtsmassnahmen und deren Verordnungen setzen bezüglich Verwendungen der COVID-19-Kredite klare Schranken und Vorgaben. Deren Einhaltung sollte mit Ausblick auf die Prüfung der Jahresrechnung 2020 vom Verwaltungsrat unbedingt beachtet werden. Der Artikel zeigt auf, welche Punkte besonders kritisch sind.

Für viele national und international tätige Firmen wirkt sich die Corona-Pandemie erheblich auf die Liquiditäts- und Ertragslage aus. Mit den COVID-19-Krediten hat der Bundesrat ein Instrument geschaffen, um die unmittelbaren negativen Folgen von Liquiditätsengpässen abzuschwächen bzw. zu überbrücken. Basis dafür bildet die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Dabei ist insbesondere Art. 6 zu beachten, der festhält, dass die Kredite ausschliesslich verwendet werden dürfen, um die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers zu decken.

Investitionen absprechen
Art. 2 lit. b hält fest, dass mit den finanziellen Mitteln dieser Kredite keine neuen Investitionen ins Anlagevermögen getätigt werden dürfen, ausser wenn es sich um Ersatzinvestitionen handelt. In der Praxis dürfte diese klare Abgrenzung zwischen Neu- und Ersatzinvestitionen aber relativ schwierig sein. Im Zweifelsfall lohnt es sich, geplante Investitionen mit der kreditgebenden Bank abzusprechen, um Klarheit zu schaffen, ob es sich dabei um erlaubte Ersatzinvestitionen handelt.

Gemäss Art. 6 Abs. 3 sind zudem während der Dauer der Kreditbeanspruchung folgende Handlungen ausgeschlossen:

Ausschüttung von Dividenden bzw. Rückzahlungen von Kapitaleinlagen
Gewährung oder Erhöhung von aktivseitigen Aktionärs-/Gruppendarlehen
(Teil-)Rückzahlung von passivseitigen Aktionärs- oder Gruppendarlehen

Transaktionen und damit zusammenhängende Liquiditätsflüsse an Aktionäre oder innerhalb einer Unternehmensgruppe, die dem normalen operativen Betrieb dienen (z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus gruppeninternen Dienstleistungen oder Warenflüssen), sind weiterhin erlaubt. Voraussetzungen sind, dass sie keine Finanzierungskomponente beinhalten, sprich innerhalb der normalen Zahlungsfristen beglichen werden, geschäftsmässig begründet sind und die Konditionen dem Drittvergleich standhalten. Verletzungen gegen die Bestimmungen Art. 6 Abs. 3 oder absichtliche Falschangaben im Zusammenhang mit dem Kreditantrag können mit bis zu 100’000 Franken bestraft werden. Die geschäftsführenden Organe haften bei einem möglichen Schaden solidarisch.

Es ist zentral und unabdingbar, dass die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat die Einhaltung der Notrechtsbestimmungen auch unterjährig überwachen und allenfalls bei Verstössen die notwendigen Korrekturmassnahmen vor Jahresende und damit vor der Erstellung der Jahresrechnung vornehmen (z.B. Rückführung verbotener Aktivdarlehen an Aktionäre oder Gruppengesellschaften).

Ausblick auf die Prüfung der Jahresrechnung 2020
Gegenstand der Abschlussprüfung (ordentliche wie auch eingeschränkte Revision) ist u.a. die Beurteilung der Gesetzes- und Statutenkonformität des Vorschlags des VR über die Gewinnverwendung. Sollte ein Gewinnverwendungsvorschlag gegen die Bestimmungen der Solidarbürgschaftsverordnung verstossen, wäre dieser somit als nicht gesetzeskonform aufzufassen, da die Solidarbürgschaftsverordnung des Bundesrats als Notrecht Gesetzescharakter hat.

Stösst die Revisionsstelle bei der Prüfung der Jahresrechnung auf eine in diesem Sinne durchgeführte, nicht gesetzeskonforme Gewinnverwendung des Vorjahres 2019 oder auf eine nicht gesetzeskonforme geplante Gewinnverwendung 2020, ist im Revisionsbericht darauf hinzuweisen. Dies könnte gerade beim Reporting an die finanzierende Bank nachteilig sein. Da aber die Gewinnverwendung durch den VR bestimmt und deren Gesetzeskonformität in dessen Verantwortung liegt, können Hinweise auf Gesetzesverstösse durch eine proaktive Planung und damit durch Einhaltung der Notrechtsbestimmungen verhindert werden.

Fazit
Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die negativen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, hat der Bundesrat gerade für KMU eine wirkungsvolle Massnahme geschaffen. Im Hinblick auf den Jahresabschluss 2020 tun VR und Geschäftleitung gut daran, darauf zu achten, dass allfällig bezogene Corona-Kredite nur für die in der Verordnung definierten Zwecke verwendet werden. Ansonsten drohen massive Bussen. (OBT/mc/ps)

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