St. Gallen – Führen Sie ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das in der Schweiz tätig ist? In diesem Fall sollten Sie jetzt überprüfen, ob Sie in der Schweiz MWST-pflichtig sind. Für Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz ab CHF 100’000 verschärft sich die Regelung für die MWST-Abrechnung per 1. Januar 2018.
Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 über das Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) entschieden. Für ausländische Gesellschaften, die in der Schweiz tätig sind, bringen die Anpassungen des MWST-Gesetzes, die im kommenden Jahr umgesetzt werden, verschiedene Änderungen.
Wann beginnt die MWST-Pflicht?
Die Steuerpflicht im Inland beginnt, sobald die unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Als Unternehmer sind Sie in diesem Fall verpflichtet, sich unaufgefordert innert 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) schriftlich anzumelden. Dies kann online erfolgen: www.estv.admin.ch
Kleinsendungen sind MWST-pflichtig
Erreicht ein Unternehmen in der Schweiz einen Gesamtumsatz von CHF 100’000, sind Kleinsendungen ab dem 1. Januar 2018 ebenfalls MWST-pflichtig, auch wenn die Einzelsendungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. Dies betrifft Sendungen, deren Einfuhrsteuer nicht höher als CHF 5 ist (Warenwert CHF 62.50 bei 8 % MWST bzw. Warenwert CHF 200 bei 2.5 % MWST wie z.B. bei Büchern).
Weltweiter Umsatz zählt
Ab 1. Januar 2018 wird zur Beurteilung der Steuerpflicht nicht mehr nur auf den Umsatz im Inland, sondern auf den weltweiten Umsatz eines Unternehmensträgers abgestellt. Beträgt der weltweite Umsatz mehr als CHF 100’000, ist die Steuerpflicht gegeben und eine MWST-Pflicht in der Schweiz entsteht ab dem ersten Schweizer Franken.
Steuerstellvertretung ist Pflicht
Die Bestellung eines Fiskalvertreters mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz ist für ausländische Unternehmen Pflicht. Dieser Schritt ist für die Eintragung ins Schweizer MWST-Register zwingend notwendig.
Für die geldwerten Ansprüche verlangt die ESTV vom Pflichtigen eine unbefristete Solidarbürgschaft durch eine in der Schweiz domizilierte Bank oder eine Barhinterlegung. Die Höhe bemisst sich am voraussichtlichen Inlandsumsatz und wird von der ESTV festgelegt.
Bis ein Unternehmen über eine Schweizer MWST-Nummer verfügt, dauert es in der Regel ca. zwei bis drei Wochen.
Machen Sie den Kurzcheck
Ist Ihr Unternehmen von den neuen Regelungen betroffen? Machen Sie den Kurzcheck. Mit der Beantwortung der folgenden Fragen prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen gemäss den neuen Vorschriften in der Schweiz MWST-pflichtig ist oder nicht.
- Erbringen Sie werkvertragliche Leistungen in der Schweiz?
- Führen Sie in der Schweiz Arbeiten (z.B. Montageleistungen) aus?
- Implementieren Sie in der Schweiz Software?
- Sind Sie anderweitig physisch in der Schweiz tätig (z.B. Ausführung von Reinigungsarbeiten)?
- Erbringen Sie in der Schweiz elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen (u.a. Erstellung von Webseiten, Software, Musik)?
- Betreiben Sie in der Schweiz ein Lager?
- Wenn Sie mindestens eine dieser Fragen mit «ja» beantwortet haben und der Gesamtumsatz Ihres Unternehmens CHF 100’000 erreicht, sind Sie in der Schweiz ziemlich sicher MWST-pflichtig.
OBT bietet Ihnen Unterstützung
Gerne übernimmt OBT für Sie die Fiskalvertretung in der Schweiz und bieten Ihnen weitere Dienstleistungen im Bereich der MWST an:
- Eintragung ins Schweizer MWST-Register
- MWST-Deklarationen, in der Regel quartalsweise
- Formelle Prüfung der entsprechenden Ein- und Ausgangsrechnungen
- Führung der Korrespondenz und Verhandlungen mit der ESTV
- Unterstützung bei MWST-Kontrollen durch die ESTV
- Weitere wichtige Punkte für Ihr Unternehmen
- Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellen sich noch verschiedene weitere Fragen. Entsteht beispielsweise durch eine länger andauernde Tätigkeit in der Schweiz eine steuerliche Betriebsstätte, ist eine Steuererklärung einzureichen.
Wichtig ist auch, dass Sie die notwendigen Arbeitsbewilligungen für ausländische Mitarbeitende einholen.
Für Fragen und Auskünfte zu MWST-Themen sowie als Ansprechpartner für die Eidgenössische Steuerverwaltung stehen Ihnen die OBT-Experten gerne zur Verfügung. (OBT/mc)