OBT: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren – attraktiv trotz Gesetzesrevision

(Bild: OBT)

St. Gallen – Das vereinfachte Abrechnungsverfahren gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde 2008 eingeführt. Bereits damals galt, dass damit die AHV/ALV/EO-Beiträge abgerechnet und die steuerlichen Verpflichtungen mit dem Abzug von 5% Quellensteuern abgegolten sind. Aufgrund von einigen wenigen Missbräuchen wurde das Bundesgesetz per Anfang 2018 teilrevidiert. Der Artikel zeigt auf, was das bedeutet.

Was als administrative Erleichterung für die Abrechnung von tiefen Löhnen und als Massnahme zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gedacht war, wurde von einer kleinen Anzahl Personen als Schlupfloch zur Steueroptimierung genutzt. Sie umgingen die Steuerprogression in der privaten Steuererklärung, indem sie über mehrere Firmen Löhne unter der Maximalgrenze und mit der Abrechnung von 5% Quellensteuern bezogen hatten.

Änderungen für verschiedene Zielgruppen
Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) per 1. Januar 2018 wurde solchen Missbräuchen ein Riegel geschoben. Seither können Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Lohnbezüge nicht mehr im vereinfachten Verfahren abrechnen. Für diese ist als Abrechnung – unabhängig von der Lohnsumme – nur noch das ordentliche Verfahren anwendbar.

Für das vereinfachte Abrechnungsverfahren müssen seit Januar 2018 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

So läuft die Abrechnung korrekt
Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer unterjährig diejenigen Beiträge vom Lohn ab, für welche er beitragspflichtig ist (in der Regel AHV/IV/EO- und ALVBeiträge). Zusätzlich belastet er die Quellensteuer von 5% (4.5% für Kantons- und Gemeindesteuern sowie 0.5% für die direkte Bundessteuer).

Die Deklaration gegenüber der Ausgleichskasse erfolgt einmal pro Jahr bis am 30. Januar des Folgejahres. Anschliessend stellt die Ausgleichskasse eine Rechnung für die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer aus. Ist diese bezahlt, erhält die steuerpflichtige Person von der AHV-Ausgleichskasse eine Bestätigung über den Steuerabzug. Diese muss von der steuerpflichtigen Person zu Informationszwecken je nach Kanton bei der Steuererklärung beigelegt werden. Es erfolgt jedoch keine weitere oder ergänzende Besteuerung.

Spezialfall Doppelbesteuerung
Es ist zu beachten, dass eine separate Unfallversicherung abgeschlossen werden und die Beiträge direkt mit der zuständigen Unfallversicherung abgerechnet werden müssen. Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, die Melde- und Bewilligungspflichten im Ausländerrecht zu beachten.

Ist der Arbeitnehmer Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein oder hat der Arbeitgeber seinen Sitz in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn oder Waadt, ist die vereinfachte Abrechnung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nicht möglich.

Deutsche Grenzgänger mit Ansässigkeitsbescheinigung können jedoch für die in der Schweiz erzielten Einkünfte eine Rückerstattung von 0.5% im vereinfachten Abrechnungsverfahren beantragen, wenn die Voraussetzungen der Grenzgängerbesteuerung gem. Art. 15a DBA D/CH erfüllt sind.

Fazit
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist geeignet für die einfache Deklaration und Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Quellensteuer von Privathaushalten, Stiftungen, Vereinen oder Kleinstbetrieben. Mit der einmaligen jährlichen Deklaration und Abrechnung der Beiträge von AHV/IV/EO und ALV sowie 5% Quellensteuer bei Lohnbezügen bis zu 21’330 Franken sind die Sozialversicherungs- und Steuerrechtsverpflichtungen auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfüllt. (OBT/mc/ps)

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