Sven Hennige, Senior Managing Director Central Europe & The Netherlands. (Foto: Robert Half)
Zürich – Die Beschäftigungsquote der Schweiz rangiert laut OECD nach wie vor an der Weltspitze. Die Jobaussichten stehen weiterhin sehr gut. Laut der aktuellen Arbeitsmarktstudie von Robert Half möchten 71 % der Schweizer Unternehmen neue Mitarbeiter einstellen. Gleichzeitig befürchten aber auch 70 % der befragten 100 HR-Manager, dass wichtige Mitarbeiter in den kommenden zwölf Monaten bei einem anderen Unternehmen unterschreiben. Doch vor der Unterschrift sollten wechselwillige Bewerber den neuen Arbeitsvertrag genau prüfen. Der spezialisierte Personaldienstleister hat die wichtigsten rechtlichen und strategischen Aspekte in puncto Arbeitsvertragsgestaltung in einer Checkliste zusammengestellt.
„Beim Vertragsentwurf sollte der Bewerber auf die Eindeutigkeit der Formulierungen achten und bei Unstimmigkeiten Rücksprache mit der Personalabteilung oder dem zukünftigen Chef halten. Änderungswünsche einzubringen, ist prinzipiell kein Affront gegen den neuen Arbeitgeber;“ kommentiert Sven Hennige, Senior Managing Director Central Europe & The Netherlands bei Robert Half. „Wer höflich und bestimmt, aber nicht unflexibel fordernd auftritt, kann seine Wünsche offen und konstruktiv besprechen. Hat der Bewerber gute Argumente für seine Anforderungen und zeigt sich kompromissbereit, hat er gute Chancen, dass der Arbeitsvertrag nach den eigenen Bedürfnissen geändert wird und demonstriert gleichzeitig wichtige soziale Fähigkeiten für die zukünftige Rolle im Unternehmen.“
Ein gut verhandelter Arbeitsvertrag hilft, die gegenseitigen Anforderungen und Wünsche vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu regeln. Robert Half erklärt, auf welche sechs Punkte Arbeitnehmer beim Arbeitsvertrag besonders achten sollten.
1. Form des Vertrags
Der Einzelarbeitsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften und kann, mit Ausnahme von Lehrverträgen, auch mündlich vereinbart werden. Dennoch ist es für den Arbeitnehmer von Vorteil, einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Auch mündliche Nebenabreden sind nicht empfehlenswert. Diese sollten in entsprechenden Klauseln schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.
2. Jobtitel und Verantwortungsbereich
Im Arbeitsvertrag sollte der Jobtitel die Rolle des Arbeitnehmers im Unternehmen angemessen reflektieren und sein Aufgaben- und Verantwortungsbereich klar definiert werden. Denn mit der Position im Unternehmen entscheidet sich, welche Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat und ob der Arbeitgeber zusätzliche Tätigkeiten übertragen darf. Je größer der Aufgabenbereich ist, desto höher ist die Flexibilität, die der Vorgesetzte im Zweifelsfall einfordern kann. Der Arbeitnehmer sollte deshalb prüfen, ob der Arbeitgeber ihm Verantwortungsbereiche zuweisen kann, deren Aufgaben er nicht erfüllen kann oder will.
3. Arbeitsort
Der Arbeitsvertrag muss den Ort beinhalten, an dem die Arbeit gewöhnlich zu leisten ist. Gesetzlich zulässig ist auch die Angabe mehrerer Orte oder eines Gebiets. Bei einem Unternehmen mit mehreren Standorten sollte der Arbeitnehmer daher auf die Festlegung eines konkreten Arbeitsortes achten. Fehlt ein entsprechender Passus, kann der Arbeitgeber den Wechsel zwischen den verschiedenen Unternehmensstandorten verlangen. Bei reiseintensiven Jobs sollte die Bereitschaft zu Dienstreisen und deren zeitliches Ausmaß schriftlich festgehalten werden. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten.
4. Entlöhnung, Bonus und weitere Vorteile
Der Arbeitsvertrag sollte die Entlöhnung und alle anderen dem Arbeitnehmer zustehenden bzw. in der Gehaltsverhandlung versprochenen Ansprüche aufführen. Neben dem Gehalt sind dies Zulagen (Überstunden, Schichtarbeit etc.), Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Beiträge zur Betriebspension, Dienstwagen oder Nahverkehrstickets, Aktienoptionen, vermögenswirksame Leistungen oder Bonuszahlungen. Wenn Gehaltserhöhungen vereinbart wurden, etwa nach der Probezeit oder periodisch, sollte dies auch schriftlich fixiert werden.
5. Arbeitszeit & Ferien
Die Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmer in der Industrie, für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels darf 45 Stunden nicht überschreiten. Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. Mögliche Abweichungen wie die verpflichtende Übernahme von Überstunden, das Arbeiten von Überzeit oder Schicht-, Bereitschafts- und Wochenenddiensten sollten dokumentiert werden. Dies gilt auch für Vereinbarungen zur Flexibilität der Arbeitszeit wie die Festlegung fixer Präsenzzeiten oder die Führung flexibler Arbeitszeitkonten.
Wenn der jährliche Urlaubsanspruch nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, stehen dem Arbeitnehmer lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen vier Wochen zu (bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen). Gesamtarbeitsverträge gewähren Arbeitnehmenden ab dem 50. Altersjahr häufig einen höheren Ferienanspruch. Es bietet sich an, dass beide Vertragsparteien Einschränkungen bei der Beantragung des Urlaubs schon im Arbeitsvertrag erwähnen. So können Eltern ihren Urlaub für die Schulferien planen, während Arbeitgeber eine allgemeine Urlaubssperre für Hochkonjunkturphasen verhängen können.
6. Konkurrenzverbot
Ein Konkurrenzverbot ist vor Antritt schnell unterschrieben, kann die zukünftige Karriere des Arbeitnehmers aber entscheidend beeinflussen. Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot verbietet dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für einen Dritten oder als Selbständiger in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Arbeitgeber zu treten.
Über die Arbeitsmarktstudie:
Die von Robert Half entwickelte Arbeitsmarktstudie wird jährlich in zwölf Ländern erhoben: Australien, Belgien, Brasilien, Chile, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland, Niederlande, Österreich, Schweiz, Vereinigte Arabische Emirate. Die Befragung wurde im April 2016 von einem internationalen, unabhängigen Meinungsforschungsinstitut unter 100 HR-Managern in der Schweiz durchgeführt. Weitere Ergebnisse der Studie senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.