UBS darf sich gegen Kundendaten-Lieferung nach Frankreich wehren

UBS darf sich gegen Kundendaten-Lieferung nach Frankreich wehren
(Foto: UBS)

Bern – Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zieht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der UBS im Amtshilfeverfahren mit Frankreich Parteistellung eingeräumt wird, nicht ans Bundesgericht weiter. Sie anerkennt, dass die Bank aufgrund eines Strafverfahrens in besonderer Weise betroffen sein könnte.

Der UBS soll daher Parteistellung zukommen, wie die ESTV am Montag mitteilte. Deshalb verzichte die Verwaltung auf den Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht. Zunächst wurde der Bank als blosser Inhaberin der Informationen von der ESTV keine Parteistellung eingeräumt, da sich das französische Gesuch auf Verfahren gegen die Bankkunden bezieht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vor rund zwei Wochen der UBS Parteirechte zuerkannt. Insbesondere begründete das Gericht seinen Entscheid auch damit, dass im vorliegenden Fall in Frankreich ein Strafverfahren gegen die UBS läuft.

UBS erhält Akteneinsicht
Frankreich hatte im Mai beim Bund um Daten zu einer fünfstelligen Zahl von Kundennummern ersucht. Es handelt sich dabei um Konten von Personen mit dem Domizil-Code für Frankreich. Namen nannte die französische Steuerbehörde keine. Frankreich hatte die Kundennummern von den deutschen Ermittlungsbehörden erhalten.

Grundsätzlich haben Banken im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens einzig die Rolle des Informationsinhabers. Die Bank ist zwar Geheimnisträgerin, weil sie die Daten ihrer Kunden geheim halten muss. Das Bankgeheimnis schützt jedoch die Kunden und nicht die Banken.

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhält das Finanzunternehmen Einsicht in die Akten und kann gegen die Übermittlung der Informationen an die französischen Behörden vorgehen. Die Richter schlossen nicht aus, dass sich die UBS auf das Verbot, sich selbst belasten zu müssen, werde berufen können.

Inhaltliche Prüfung ausstehend
Die Frage der Zulässigkeit des Amtshilfegesuchs hat das Gericht vorliegend nicht geprüft. Die UBS kommt mit dem am 25. Oktober gefällten Urteil auch nicht darum herum, die geforderten Daten aufzubereiten und der ESTV zu übergeben.

Mit der errungenen Parteistellung wird die Bank jedoch die Möglichkeit haben, gegen die Schlussverfügung der ESTV in dieser Sache Beschwerde einlegen zu können.

Bund darf bei Gesuchen helfen
Vergangene Woche hatte der Bundesrat in seiner Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss festgehalten, dass Schweizer Behörden beim Verfassen des Amtshilfegesuches behilflich sein dürfen. Der Zürcher SVP-Nationalrat Thomas Matter verlangte unter dem Titel «Schweizer Steuerverwalter als Erfüllungsgehilfen französischer Amtshilfegesuche» Auskunft zu diesem Fall, der die UBS betrifft.

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass sich die Steuerverwaltung an den staatsvertraglichen und gesetzlichen Rahmen halte. Innerhalb dieses Rahmens sei eine Zusammenarbeit beim Verfassen von gesetzeskonformen Amtshilfeersuchen zulässig. Das sei im Steueramtshilfegesetz so vorgesehen und vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt worden. (awp/mc/ps)

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