Verkehrsrechtsanwalt Achim Feiertag zum Thema Elektromobilität – bei der Förderung genau hinsehen
Berlin – Elektroautos sind im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen teurer in der Anschaffung. Um ihre Verbreitung dennoch zu fördern und sie für potenzielle Käufer bezahlbarer zu machen, hat der Staat finanzielle Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
Verkehrsrechtsanwalt Achim Feiertag gibt im Interview Einblick in die Details des Umweltbonus‘ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Sehr geehrter Herr Feiertag, momentan beschäftigt viele Autofahrer die Umgestaltung der Elektromobilitätsförderung. Lassen Sie uns das Thema zunächst kurz einordnen.
Achim Feiertag: Natürlich, gerne. Um die Klimaziele der Bundesregierung bis 2030 zu erreichen, sollen zwischen sieben und zehn Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland unterwegs sein. Zusätzlich sollen innerhalb desselben Zeitraums eine Million Ladepunkte entstehen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung mehrere Fördermaßnahmen beschlossen, darunter das Klimaschutzprogramm 2023, das Kaufprämien, Steuervergünstigungen und Zuschüsse für den Ausbau der Ladeinfrastruktur beinhaltet.
Eine wichtige Rolle spielt hierbei der Umweltbonus.
Achim Feiertag: Absolut. Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf von Elektroautos eingeführt. Bis zu 6.000 Euro werden für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge und bis zu 4.500 Euro für aufladbare Hybridelektro-Autos gewährt. Der um den Anteil des Herstellers reduzierte Kaufpreis aus dem Vertrag muss dabei förderfähig sein. Mit dem Konjunkturpaket wurde die Förderung erweitert, sodass mit der befristeten Mehrwertsteuersenkung Preisvorteile von bis zu 10.000 Euro erreicht werden konnten. Die Beantragung erfolgt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Am 1. Januar 2023 trat die „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in Kraft. Welche Änderungen haben sich daraus ergeben?
Achim Feiertag: Seit diesem Datum sind nur noch der Kauf und das Leasing von rein elektrischen Fahrzeugen mit Batterie oder Brennstoffzelle förderfähig. Extern aufladbare Plug-in-Hybride fallen nicht mehr unter den Geltungsbereich der Förderung.
Die Höhe der Förderung hat sich ebenfalls verändert. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro 4.500 Euro, bei einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro 3.000 Euro. Die Hälfte trägt jeweils der Hersteller.
Für Elektrofahrzeuge mit einem Kaufpreis über 65.000 Euro entfällt die Förderung komplett. Ab dem 1. Januar 2024 werden nur noch E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis des Basismodells von maximal 45.000 Euro gefördert.
Beim Leasing sollte man ebenfalls genau hinsehen. Eine Förderung ist nur bei Neuwagen und jungen Gebrauchtfahrzeugen und erst ab einer Vertragslaufzeit von einem Jahr möglich.
Die Sonderregelungen der Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge sind durch die Überarbeitung der Richtlinie nicht betroffen.
Gibt es bei Gebrauchtwagen weitere Besonderheiten?
Achim Feiertag: Ja, hierbei ist wichtig, dass die erste Zulassung bei Antragstellung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Die Laufleistung darf höchstens 15.000 Kilometer betragen. Die Anzahl der Halter ist dabei unwichtig, die bisherige Beschränkung junger Gebrauchtwagen auf den Zweithalter entfällt.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Kauf bei einem Fahrzeughändler und mit Ausstellung einer Rechnung über den Kauf erfolgen muss. Der Kauf junger gebrauchter Fahrzeuge von privat ist praktisch ausgeschlossen.
Welche Änderungen gibt es noch?
Achim Feiertag: Seit dem 1. September 2023 dürfen nur noch Privatpersonen einen BAFA-Antrag stellen. Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine können keine Förderung mehr beantragen.
Es ist jedoch zu beachten, dass ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nicht besteht. Die Bewilligungsbehörde (BAFA) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Gibt es weitere besondere Förderungsvoraussetzungen in Hinblick auf die Fahrzeuge?
Achim Feiertag: Ja, das zu fördernde Fahrzeugmodell muss auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten Liste der förderfähigen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge stehen. Dabei ist der sogenannte BAFA-Listenpreis maßgeblich, also der Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland, bezogen auf das gekaufte Fahrzeug des Automobilherstellers. (Feiertag/mc/hfu)
Über Rechtsanwalt Feiertag Die Kanzlei von Rechtsanwalt Achim Feiertag wurde 2004 in Berlin gegründet. Der Unternehmenssitz ist Berlin Schöneberg. Als erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht betreut Achim H. Feiertag seine Mandanten unter anderem in den Bereichen Fahrerlaubnisrecht, MPU, Verkehrsstrafrecht, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Fahrtenbuchauflage und Unfallregulierung. |