Ab 2025 können Löcher bei Säule 3a nachträglich gestopft werden

Ab 2025 können Löcher bei Säule 3a nachträglich gestopft werden
(Adobe Stock/Fokussiert)

Bern – Wer keine Beiträge oder lediglich Teilbeiträge in die Säule 3a eingezahlt hat, kann diese Vorsorgelöcher ab 2025 unter gewissen Voraussetzungen stopfen. Das geht zulasten der Steuereinnahmen: Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen könnten jährlich bis zu 600 Millionen Franken verlieren.

Der Bundesrat hat für die Nachholeinkäufe am Mittwoch die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV#3) angepasst und sie per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Damit erfüllt er einen Auftrag des Parlaments, den er selbst ursprünglich abgelehnt hatte.

Private gebundene Vorsorge
In die Säule 3a – die gebundene private Vorsorge – Geld einbezahlt werden kann für jedes Jahr, in dem der oder die Zahlende in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat. Beiträge an die Säule 3a dürfen von den Steuern abgezogen werden. Angestellte mit Pensionskasse können 2025 bis 7258 Franken für die Säule 3a («kleiner Beitrag») geltend machen, Selbstständige ohne zweite Säule bis zu 36’288 Franken («grosser Beitrag»).

Nachträgliche 3a-Einkäufe können nur für Jahre mit AHV-pflichtigem Einkommen im Inland gemacht werden und das auch nur in Jahren, in denen ein solches Einkommen erzielt worden ist. Möglich sind solche Einkäufe in Höhe von höchstens dem «kleinen Beitrag» an die Säule 3a – 2025 sind das 7258 Franken pro Kopf.

Auch muss vor einem Nachholeinkauf der ordentliche Jahresbeitrag in die Säule 3a ganz einbezahlt worden sein. Der Einkauf ist ebenso wie der ordentliche Jahresbeitrag vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.

Keine Rückwirkung
Beim Nachholen gibt es keine Rückwirkung: Nur ab 2025 entstandene Löcher können nachträglich mit Einkäufen gestopft werden. Dazu berechtigt ist, wer in den letzten zehn dem Einkaufsjahr vorangehenden Beitragsjahren den maximal zulässigen Beitragsrahmen nicht ausgeschöpft hat.

Mit speziellen Regelungen will der Bundesrat dafür sorgen, dass die Einkäufe in die Säule 3a rechtmässig erfolgen und nachvollziehbar sind. Dabei hat er an die Prüfung durch die Steuerbehörden gedacht.

Der Bundesrat schätzt, dass mit den Nachzahlungen die Einnahmen aus der direkten Bundessteuer pro Jahr um 100 bis 150 Millionen Franken zurückgehen dürften. Gut ein Fünftel davon trifft die Kantone, der Rest den Bund. Bei den Einkommenssteuern dürften für Kantone und Gemeinden jährliche Ausfälle von 200 bis 450 Millionen Franken dazukommen.

Kommission wünschte mehr
Doch es gibt weitere, noch nicht bezifferbare Auswirkungen. Mit Mindereinnahmen müssen Bund und Kantone auch rechnen, weil Vermögenserträge in der Säule 3a nicht einkommenssteuerpflichtig sind, wie es in den Erläuterungen zur Vorlage heisst. Ebenso sind Säule-3a-Vermögen von den kantonalen Vermögenssteuern befreit.

Besteuert wird hingegen der Bezug des angesparten Kapitals in der Säule 3a. Heute gilt dafür ein reduzierter Satz. Im Zusammenhang mit dem Sparprogramm beim Bund steht aber zur Diskussion, die Besteuerung der Kapitalbezüge zu erhöhen. Die Vernehmlassungsvorlage dazu will der Bundesrat voraussichtlich Ende Januar 2025 vorlegen.

Die Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrats (SGK-N) kritisierte die Pläne des Bundesrates für die Umsetzung des Auftrages und wünschte sich mehr Möglichkeiten für Nachholeinkäufe in die Säule 3a. Der Bundesrat solle sich an den Text der Motion von Erich Ettlin (Mitte/OW) halten, hielt sie im Sommer fest.

Sie verlangte, dass alle fünf Jahre möglichst unbürokratisch Einkäufe von maximal des «grossen Beitrages» für Selbstständige getätigt werden können. Vorsorgelücken sollen rückwirkend ab dem Alter von 25 Jahren geschlossen werden können und dies auch für Jahre ohne AHV-pflichtiges Einkommen. (awp/mc/pg)

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