Amtshilfe in Steuersachen bei Daten der UBS France zulässig
Lausanne – Die Schweiz darf bei Personen Amtshilfe leisten, die in den bei der UBS France gestohlenen Daten aufgeführt sind. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hat das anderslautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
Die französischen Behörden stellten im Dezember 2013 ein Amtshilfegesuch in Steuersachen an die Schweiz. Darin enthalten war eine Liste mit Personendaten, die sie Ende 2010 erhalten hatten. Sie stammten aus internen Dokumenten der UBS France.
Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dem Amtshilfegesuch Folge zu leisten, legte ein Betroffener Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht kam im September 2015 zum Schluss, dass die von den Franzosen gewünschten Daten nicht geliefert werden dürfen.
Das Gesuch verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben, befand das Bundesverwaltungsgericht. Das Steueramtshilfegesetz schreibe vor, dass auf ein Amtshilfegesuch nicht eingetreten werden müsse, wenn es auf Informationen beruhe, «die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind».
Engere Gesetzesauslegung
Das Bundesgericht legt diese Bestimmung enger aus, als die Vorinstanz. Es hält fest, dass die entsprechende Handlung in der Schweiz effektiv strafbar und somit verfolgbar sein müsse.
Das Kopieren der Daten der UBS France und deren Übergabe an die Behörden könne nicht durch die Schweizer Justiz verfolgt werden. Ansonsten würde Schweizer Recht im Ausland angewendet.
Der Vorfall der Datenübergabe müsste wenn schon nach französischem Recht untersucht und allenfalls geahndet werden. Dies sei bisher nicht geschehen. Daher bleibe unklar, ob die Handlungen überhaupt strafbar seien.
Eine Verletzung des Bankgeheimnisses liege nicht vor, führen die Lausanner Richter weiter aus. Dafür müsste die UBS France dem Schweizer Recht unterstehen, was nicht der Fall sei. (awp/mc/ps)