Bern – Anlagestiftungen haben ab dem 1. August mehr Anlagemöglichkeiten. Zudem wird die Rolle der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Stiftungen gestärkt. Der Bundesrat hat am Freitag Verordnungsänderungen beschlossen und in Kraft gesetzt.
Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Sie sind kollektive Anlagegefässe für alle Einrichtungen, die dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.
Anlegerversammlung allein wählt Stiftungsräte
Neu ist die Anlegerversammlung allein für die Wahl des Stiftungsrates zuständig. Die Anlagestiftungen erhalten mehr Flexibilität. So dürfen sie in bestimmten Gefässen stärker als bisher in Aktien investieren.
Das sei aufgrund der Tiefzinssituation nötig, schreibt der Bundesrat. Damit könne der Konkurrenznachteil gegenüber den Anlagefonds wettgemacht werden. Der Bundesrat hatte die Änderungen letzten Herbst in die Vernehmlassung geschickt. (awp/mc/ps)