Guy Lachappelle, Direktionspräsident Basler Kantonalbank. (Bild: BKB)
Basel – Die Basler Kantonalbank (BKB) nimmt Kenntnis von der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma, die das Verhalten der BKB im Zusammenhang mit dem Eigenhandel in eigenen Partizipationsscheinen „BSKP» zwischen Januar 2009 und September 2012 beanstandet. Die Finma rügt eine Verletzung der einschlägigen Marktverhaltensregeln, anerkennt aber auch die von der BKB bereits getroffenen Massnahmen. Die BKB weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die heute von der Finma verlangten organisatorischen Massnahmen weitestgehend bereits aus eigener Initiative eingeleitet wurden.
Gegenstand des von der Finma eingeleiteten Verfahrens war der Eigenhandel der BKB in BSKP zwischen Januar 2009 und September 2012. Dabei untersuchte die Finma insbesondere, ob sich die Preisstellungen der BKB auf der Geld- und Briefseite im Rahmen des zulässigen Market Making bzw. der erlaubten Kurspflege bewegten oder ob eine unzulässige Beeinflussung des Kurses vorlag.
Verletzung der Marktverhaltensregeln
Die Finma hält in ihrer Verfügung fest, dass die BKB während des fraglichen Zeitraums auf der Geldseite grosse Ordervolumen ins Orderbuch eingab, die sich kurssteigernd auf den Kurs des BSKP ausgewirkt und den Markt verzerrt hätten. In diesem Zusammenhang rügt die Finma eine Verletzung der Marktverhaltensregeln, welche die Finma in ihrem mittlerweile revidierten Rundschreiben 38/08 statuiert hatte.
Weiter beanstandet die Finma, dass die BKB zwischen Frühjahr 2009 und Sommer 2010 bei steigenden Kursen PS aus dem Eigenbestand verkaufte und dadurch einen unrechtmässigen Gewinn von CHF 2.6 Mio. realisiert habe. Dieser sei – mangels direkt geschädigter Anleger – zuhanden der Bundeskasse einzuziehen. Unbeachtlich ist dabei nach Auffassung der Finma, dass für die BKB aus dem Eigenhandel in BSKP unter dem Strich ein Verlust resultierte.
Bei sinkenden Kursen Titel für den Eigenbestand gekauft
Die BKB versuchte ab Herbst 2011, den durch die US-Steuerproblematik eingetretenen Kursrückgang durch Marktinterventionen an der Börse aufzuhalten oder zumindest zu dämpfen. Dabei führte die Bereitschaft, auch in schwierigen Zeiten PS aufzunehmen dazu, dass die BKB bei sinkenden Kursen Titel für den Eigenbestand kaufte. Diese Stützungskäufe wurden von der Finma ebenfalls als unzulässig eingestuft.
In der Folge entschied die BKB bereits im November 2011, jede Einflussnahme auf den Börsenkurs des PS einzustellen und stattdessen fortan ein «mechanisches» Market Making nach Massgabe fixer Parameter zu betreiben. Aufgrund der konkreten Umsetzung des entsprechenden Reglements passte sich allerdings der BSKP-Börsenkurs zu langsam an die sich verändernden Marktverhältnisse an, weshalb das Market Making in der Folge nochmals angepasst wurde.
Keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte
Im Rahmen ihrer umfassenden Abklärungen hat die Finma bei der BKB weder strafrechtlich relevante Sachverhalte noch eine Schädigung von Anlegern oder Kunden festgestellt.
Die von der Finma geforderten organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Market Making im BSKP wurden von der BKB unter neuer Leitung bereits weitestgehend eingeleitet. Dies wird von der Finma klar anerkannt. Ebenso werden die von der BKB ergriffenen personellen Massnahmen ausdrücklich anerkannt. (BKB/mc/ps)