Bern – Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet. Bussen haben einen Strafcharakter und können nicht von den Steuern abgezogen werden. Gleiches gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter. In Abzug gebracht werden können jedoch gewinnabschöpfende Sanktionen, die einen widerrechtlich erwirtschafteten und steuerbaren Gewinn abschöpfen. Der Bundesrat erfüllt mit dem Bericht das von Nationalrat überwiesene Postulat Leutenegger-Oberholzer.
Mit der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen befasste sich der Bundesrat im Auftrag des Parlaments. Nachdem die US-Behörden der Grossbank Credit Suisse (CS) eine Busse von 2,6 Mrd CHF auferlegt hatten, überwies der Nationalrat im Juni ein Postulat von Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) mit diesem Anliegen. Geklärt werden sollte die Frage, wie finanzielle Sanktionen steuerlich behandelt werden und wie die Steuerpraxis von Bund und Kantonen vereinheitlicht werden könnte. Die Antwort, die der Bundesrat in dem Bericht liefert, ist wenig überraschend und entspricht den Erklärungen, die Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf schon im Mai im Parlament abgegeben hatte: Abzugsfähig sind nur Zahlungen ohne Strafcharakter.
Bussen nicht abzugsfähig
Weder Privatpersonen noch Unternehmen können Steuerbussen abziehen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund und Kantonen (StHG). Auch übrige Bussen stellen nach Auffassung des Bundesrates keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können somit nicht von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns abgezogen werden. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit solcher Bussen würde die Strafwirkung der Bussen verringern. Die daraus folgende Steuerminderung müsste von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden, was gemäss Bundesrat nicht dem Zweck einer Busse entspricht. Dasselbe gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen soweit sie zu Strafzwecken verhängt werden.
Nicht auf Kosten der Steuerzahler
Im Bezug auf juristische Personen unterscheidet der Bundesrat in dem Bericht zwischen Bussen, Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfung. Bussen stellen seiner Ansicht nach keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können somit nicht von den Steuern abgezogen werden. Dagegen spricht für den Bundesrat auch, dass die Strafwirkung verringert würde, wenn Bussen steuerlich abzugsfähig wären. Zudem müsste die Busse von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden, was nicht deren Zweck entspricht, wie es in dem Bericht heisst. Gleich müssen laut Bundesrat finanzielle Verwaltungssanktionen behandelt werden, soweit diese zu Strafzwecken verhängt wurden. Als Beispiele nennt er die umsatzbezogenen Sanktionen, die im Kartellgesetz oder im Radio- und Fernsehgesetz vorgesehen sind.
Verwaltungssanktionen können aber auch gewinnabschöpfenden Charakter haben. Deren Ziel ist nicht Sühne, sondern die Korrektur eines durch Rechtsverletzung entstandenen Zustandes. Eingezogen wird jener Teil des Gewinns, der durch einen Rechtsvorteil erzielt worden ist. Für den Bundesrat ist die Gewinnabschöpfung auch darum gerechtfertigt, weil auf dem unrechtmässig erzielten Gewinn ebenfalls Steuern erhoben werden.
Zürich entscheidet über Credit Suisse
Was dies im Fall der CS bedeutet, lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten. Die Veranlagung werde von den Kantonen vorgenommen, diese müssten demnach auch entscheiden, welche Teile der Busse steuerlich abzugsfähig seien, hiess es bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Anfrage. Im Kanton Zürich, wo die CS steuerpflichtig ist, ist genau diese Frage derzeit beim Gericht hängig. Es geht dabei um die Frage, ob ein Unternehmen eine Kartellbusse der EU von den Steuern abziehen kann. Das Steueramt lehnte dies mit dem Hinweis auf den Strafcharakter der Busse ab, das Zürcher Steuerrekursgericht hingegen gab dem Unternehmen recht. Der Fall ist derzeit beim Zürcher Verwaltungsgericht hängig. Auch unter Rechtswissenschaftlern ist die Frage umstritten. Letztlich wird sich wohl das Bundesgericht mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen befassen müssen. Allein dieses kann eine rechtlich verbindliche Antwort geben.
Regelung im Gesetz nötig
In dem Bericht betont die Regierung denn auch, dass die steuerliche Behandlung von Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt sei. Es könne nur durch Rechtsauslegung festgestellt werden, ob es sich um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand handle oder nicht. Damit liegt die Frage bei den Gerichten. Mehr Rechtssicherheit würde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bringen. Der Bundesrat regt darum an, entsprechende Bestimmungen ins Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und ins Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund und Kantonen (StHG) aufzunehmen.
Damit soll klargestellt werden, dass Bussen für das schuldhafte Begehen einer Straftat sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter nicht als geschäftsmässiger Aufwand gelten und somit nicht von der Steuer abgezogen werden können. Im Parlament sind derzeit mehrere Motionen mit diesem Anliegen hängig. Einen entsprechenden Vorstoss aus dem Ständerat hat der Nationalrat letztes Jahr noch abgelehnt.
Gewinnabschöpfungen von Steuern abziehbar
Demgegenüber können Gewinnabschöpfungen von den Steuern abgezogen werden. Da sie keinen Strafzweck verfolgen, stellen sie einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die steuerliche Behandlung von Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen ist im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Es kann nur durch Rechtsauslegung festgestellt werden, ob ein geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt oder nicht. Der Bundesrat erachtet es daher als denkbar, klärende Bestimmungen in das DBG und das StHG aufzunehmen.
Fragen im internationalen Zusammenhang
Der Bericht äussert sich auch zu Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und gewinnabschöpfenden Sanktionen, die gegen ein Schweizer Unternehmen mit Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland ausgesprochen werden können. In diesem Zusammenhang muss jeweils geprüft werden, ob es sich um eine Busse, eine finanzielle Verwaltungssanktion oder um eine Gewinnabschöpfung handelt, an wen sich die Gewinnabschöpfung richtet und wo der abzuschöpfende Gewinn versteuert wurde. Bussen sind auch im internationalen Zusammenhang steuerlich nicht abziehbar. Die gleichen Fragen stellen sich auch im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung, die an Stelle eines Strafverfahrens tritt. (admin.ch/mc/ps/cs)