Bundesrat senkt Mindestzinssatz in der 2. Säule entgegen der Empfehlung nicht

Altersvorsorge

(Foto: Pixabay)

Bern – Der Bundesrat schlägt sich auf die Seite der Versicherten und belässt den Mindestzinssatz für Renten in der zweiten Säule bei 1 Prozent. Damit geht er nicht auf die im vergangenen September erfolgte Empfehlung der Eidg. Kommission für berufliche Vorsorge ein. Diese hatte eine Senkung des Satzes auf 0,75 Prozent empfohlen.

Die neue Formel der BVG-Kommission zur Festsetzung des Mindestzinssatzes, die auf dem langfristigen Durchschnitt der 10-jährigen Bundesobligationen basiere, hat laut einer Mitteilung des Bundes vom Mittwoch für Ende September einen Zinssatz von 1,03 Prozent ergeben. Auch wenn die Rendite der Bundesobligationen weiterhin tief sei, seien die Zinsen gegenüber den Vorjahren leicht gestiegen, lautete die Begründung des Bundesrats.

Weiter verwies der Bundesrat auf die Entwicklung der Aktien: 2017 sei sie sehr gut gewesen, 2018 hätten die Schwankungen aber zugenommen. Gemessen am Swiss Performance Index (SPI) ergab sich für 2017 ein Plus von knapp 20 Prozent, im laufenden Jahr per Ende September lediglich ein solches von 0,5 Prozent. Mit Immobilien habe eine ansprechende Rendite erzielt werden können, deren Anteil am Vorsorgevermögen liege jedoch nur bei knapp 19 Prozent.

Gute Entwicklung bei tiefen Zinsen im Vorjahr als Hauptgrund
Aufgrund der guten Entwicklung im vergangenen Jahr bei gleichzeitig tiefer Mindestverzinsung sei eine Senkung in diesem Jahr nicht gerechtfertigt, so das Fazit des Bundesrats.

Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wie viel Prozent das Vorsorgeguthaben im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten.

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte im September eine Senkung des Zinssatzes vorgeschlagen.

Berechnung erfolgt auf Basis von neuer Formel
Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Im Frühjahr hatte die BVG-Kommission eine Änderung beschlossen. Die neue Formel basiert grundsätzlich auf demselben Prinzip wie die bisherige, trägt aber der aktuellen Zinsentwicklung stärker Rechnung.

Die neue Formel ergab einen Wert von 0,78 Prozent. Daneben würden auch weitere Rahmenbedingungen berücksichtigt, erklärte die Kommission. Dazu gehöre zum einen die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Erträge, die sie selbst auf dem Finanzmarkt erzielen können.

Zum anderen müssten die Einrichtungen in der Lage sein, das Leistungsziel zu erreichen, damit sie für die einzelnen Versicherten ein genügendes Vorsorgeguthaben äufnen könnten. Zu berücksichtigen sei ebenso, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden könne. Die Vorsorgeeinrichtungen hätten auch die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden und Rückstellungen vorzunehmen.

Politische Lager uneins
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hatte empört über den Vorschlag einer Zinssenkung reagiert, für den Arbeitgeberverband war der vorgeschlagene Satz von 0,75 Prozent dagegen noch immer zu hoch.

Im Parlament werden immer wieder Stimmen laut, die eine «Entpolitisierung» von Mindestumwandlungssatz und Mindestzinssatz fordern. Diese sollen nach einer festen Formel berechnet werden. (awp/mc/ps)

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