CFA Switzerland nimmt FIDLEG und FINIG kritisch unter die Lupe

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Zug – In der Vernehmlassung zu den beiden Bundesgesetzen über die Finanzdienstleistung (FIDLEG) sowie über die Finanzinstitute (FINIG) zuhanden des Eidgenössischen Finanzdepartements fordert CFA Switzerland einige wesentliche Retouchen. Die Standesorganisation der Finanzanalystinnen und Finanzanalysten beschränkt sich dabei auf Themenbereiche, die aus Sicht der Finanzanalyse und insbesondere der Investoren (sogenannte buy side) wichtig sind und orientiert sich am Standeskodex des CFA Institute, der für die CFA-Mitglieder verbindlich ist.

CFA Switzerland begrüsst ausdrücklich die Zielsetzung der Vorlagen, den Schutz der Anleger zu verbessern und auf ein international vergleichbares Niveau zu bringen. Eine Anpassung des Anlegerschutzes an die EU ist zwar für Schweizer Finanzdienstleister aufwändig, würde ihnen jedoch den Zugang zum EU-Markt öffnen und damit diese genügend entschädigen. Auch das zweite unmittelbare Ziel, die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer unabhängig von ihrer Rechtsform, wird ausdrücklich unterstützt.

Selbstüberwachung genügt nicht
Verschiedene Vorfälle in der Schweiz haben jedoch gezeigt, dass die in der Selbstüberwachung und Selbstregulierung inhärenten Interessenskonflikte anlegerschädigendes Verhalten nicht verhindern kann. Entsprechend hat CFA Switzerland bereits in der Stellungnahme zum Gesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (FinfraG) eine gewisse Skepsis gegenüber der Selbstregulierung geäussert. Die Standesorganisation verlangt deshalb, dass die Einhaltung der Verhaltensregeln in jedem Fall durch eine Aufsichtsbehörde überwacht wird, und dass das FIDLEG tatsächlich für alle Finanzprodukte zur Anwendung kommt, insbesondere auch für alle Versicherungsprodukte, deren Sparanteil von den Versicherungsunternehmen in Vermögenswerten angelegt wird, wie sie in Art. 3 VE-FINIG definiert werden.

In diesem Zusammenhang fordert CFA Switzerland zusätzliche pro-aktive Mechanismen, die darauf abzielen, Fehlverhalten früh genug erkennen und Massnahmen auslösen zu können, damit ein Schaden verhindert oder zumindest minimiert werden kann. Die in der Vorlage erweiterten Mittel der privaten Rechtsdurchsetzung zielen ausschliesslich darauf ab, Fehlverhalten ex-post zu rügen und sanktionieren. Zudem wird weiterhin darauf vertraut, dass die Aussicht auf Strafe genügend Anreiz für Wohlverhalten bietet. Gemäss CFA Switzerland hat das aktuelle Aufsichtsmodell aber kaum präventiven Charakter, und sollte deshalb durch pro-aktivere Mechanismen ergänzt werden.

Aufsicht als Anlaufstelle für Anleger
Der Berufsverband fordert keine grundsätzliche Abkehr von der primären Selbstverantwortung des Anlegers, sich pro-aktiv und regelmässig bei seinem Finanzdienstleister bzw. Emittenten seines Finanzproduktes zu informieren. Er regt indes an, dass die Aufsicht auch als Anlaufstelle für Anleger zur Verfügung steht, die in Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung sich pro-aktiv über Finanzinstitute informieren oder mögliches Fehlverhalten anzeigen möchten. CFA Switzerland würde es also begrüssen, wenn die Aufsicht im Kontakt mit den Endkunden eine aktivere Rolle spielen würde, die über das Führen einer Negativ-Liste hinausgehen und z.B. Auskunft über laufende Verfahren geben würde. Dies wäre im Einklang mit in anderen Jurisdiktionen (z.B. USA) genährten Erwartung, dass die Aufsicht eine staatliche Dienstleistungsstelle sei, die im Rahmen der eigenen Due Diligence genutzt werden kann.

Kommentare von CFA Switzerland zu einzelnen Artikeln des FIDLEG

FIDLEG auf Versicherungsprodukte ausweiten (Art. 3)
Im Sinne einheitlicher Wettbewerbsbedingungen erachtet es CFA Switzerland als zwingend, dass zusätzlich zu den Lebensversicherungen mit Rückkaufswert (Art. 3 lit. b, Ziff 6) weitere Versicherungsprodukte vom FIDLEG erfasst werden, da die Informationspflichten nach Art. 42 ff VAG, insbesondere im Bereich der Gebühren, deutlich geringer sind als diejenigen des VE-FIDLEG. Anleger werden mit Hybridprodukten konfrontiert, die in ihrem Kern eigentlich ein Finanzprodukt darstellen, wie es die Definition unter Art. 3 VE-FIDLEG erfassen würde. Aufgrund von gewährten Garantien werden diese jedoch als Versicherungsprodukte angesehen. Beispiele sind Fondssparpläne oder Vorsorgeguthabenauszahlungspläne mit Garantieleistungen durch die Versicherungen, die im wesentlichen das Kapital des Anlegers in Finanzinstrumente anlegen, die vom Versicherungsunternehmen oder ihr nahestehende Unternehmen emittiert wurden und laufend verwaltet werden. Deshalb sollten alle Versicherungsprodukte, die Spar- oder Kapitalverzehr-Komponenten beinhalten auch vom VE-FIDLEG erfasst werden. Auch Art. 60 Abs. 1 VE-FIDLEG wäre entsprechend auf solch Hybridprodukte anzuwenden.

Investmentspezialisten als professionelle Kunden (Art. 4 / 5)
Die vorgeschlagene Segmentierung gemäss Art. 4 ist materiell sinnvoll. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte allerdings der Ausdruck „institutionelle Kunden“ durch den MiFID Begriff „geeignete Gegenparteien“ ersetzt werden. Begrüsst wird zudem, dass Vorsorgeeinrichtungen ohne professionelle Tresorerie als Privatkunden gelten, aber die Möglichkeit haben, als professionelle Anleger eingestuft zu werden. Allerdings sollten sich nicht nur vermögende Privatkunden zu professionellen erklären können, sondern auch weitere fachlich qualifizierte Personenkreise (namentlich CFA-Mitglieder), ohne dass auf die entsprechende Grundlage in der Verordnung gewartet werden muss.

Informationspflicht auf Aufsichtsverfahren ausdehnen (Art. 7 – 9)
Finanzdienstleister sollen zusätzlich zu den stipulierten Informationspflichten gemäss Art. 7 Abs. 1 ihre prospektiven und Bestandes-Kunden über laufende bzw. neu eröffnete Aufsichtsverfahren orientieren müssen (siehe Grundsätzliche Ueberlegungen oben). Begrüsst wird insbesondere die neue Bezeichnung der Unabhängigkeit gemäss Art. 9, bezweifelt wird jedoch, dass eine „ausreichende Zahl auf dem Markt angebotener Finanzinstrumente“ als Kriterium genügt.

Bestmögliche Ausführung bedingt bestmöglichen Preis (Art. 18)
Der bestmögliche Preis (unter Berücksichtigung von Abs. 2) ist das wichtigste Kriterium zur Beurteilung der „best execution“. Erfahrungsgemäss führt die Einführung weiterer Kriterien wie Zeit und Qualität zur Verwässerung bzw. zur missbräuchlichen Verwendung dieser Kriterien. Daher wird die Streichung von Zeit und Qualität vorgeschlagen.

Mitarbeitergeschäfte auf nahestehende Personen erweitern (Art. 27)
Es ist üblich, unter diesem Titel auch Geschäfte nahestehender Personen zu fassen, da die Regelung sonst einfach über Familienmitglieder umgangen werden kann. Ferner wird vermutet, dass der Begriff der Insiderinformation nicht im Sinne des BEHG verwendet wird. Wenn diese Vermutung zutrifft, sollte der Begriff näher umschrieben werden.

Register für hinreichend aus- und weitergebildete Kundenberater (Art. 28 – 33)
Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz kann durch die verlangte Pflicht zur Aus- und Weiterbildung nur gewinnen. Allerdings scheint die logische Weiterführung der Pflicht zu fehlen, namentlich die Auflistung der hinreichenden Kenntnis der Verhaltensregeln und des Fachwissens als Registrierungsvoraussetzungen in Art. 30. Ohne diese Voraussetzung steht die (nurmehr schwache) Signalwirkung beim Kunden in krassem Missverhältnis zum tatsächlich beträchtlichen Aufwand der Pflege einer solchen Registrierungsstelle. Ohne die ausschliesslich beim einzelnen Kundenberater messbare Fachkompetenz droht das Kundenberaterregister dank Abs. 3 zu einer sinnentleerten Formalität zu werden. Daher wird beantragt, dass in Ergänzung de Registrierungsvoraussetzungen von Art. 30 eine hinreichende Kenntnis der Verhaltensregeln und des Fachwissens der Kundenberater geprüft wird. Dabei sind in Anlehnung an die etablierten Praktiken in vielen anderen Jurisdiktionen bekannte praxisorientierte Ausbildungsgänge wie zB der CFA Charter anzuerkennen. Ferner ist klar, dass es keinen allgemein gültigen Mindeststandard über alle Kundensegmente und Tätigkeitsprofile geben kann, weshalb eine differenzierte Ausarbeitung auf Verordnungsebene angezeigt ist. Hierzu kann wiederum auf einschlägige Beispiele in anderen Jurisdiktionen zurückgegriffen werden.

Negativliste für Regelverletzungen (Art. 36)
Bei Löschung eines Finanzdienstleisters aufgrund einer schweren Verletzung der Verhaltensregeln würden ein öffentlicher Hinweis auf einen Entzug von Amtes wegen bzw. im Sinne der heute geführten Negativliste der FINMA begrüsst.

Prospektpflicht ohne Mindestschwelle von CHF 100‘000 (Art. 37 ff)
Die grundsätzliche Prospektpflicht wird befürwortet, da Anlageentscheide nur basierend auf umfassenden und vollständigen Informationen gefällt werden sollten. Hinsichtlich der Ausnahmen gemäss Art. 38 wird kritisiert, dass die Ausnahmen gemäss Abs. 1 lit. b – e sich als Erleichterung betrügerischer Transaktionen anbieten könnten, ohne dass eine besondere Notwendigkeit dafür ersichtlich wäre. Wie verschiedene Fälle zeigen, bietet eine Mindestschwelle von CHF 100’000 keine Gewähr für besondere Sorgfalt des Kunden bei gegebener krimineller Energie des Beraters. Daher wird die Streichung beantragt. Hinsichtlich der Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 VE-FIDLEG gilt es zu bedenken, dass es keine einfachen Antworten auf komplizierte Fragen geben kann. Entsprechend sollte Vollständigkeit gegenüber Verständlichkeit bevorzugt werden. Kunden, die sich angesichts umfassender Prospekte überfordert sehen, sind wahrscheinlich keine geeigneten Kunden für das entsprechende Produkte und sollten von einer Anlage Abstand nehmen.

Prospekt gegenüber Basisinformationsblatt (KIID) bevorzugen (Art. 58)
Aufgrund des Ziels, Mifid II in der Schweiz umzusetzen, lässt sich der Schaden, der durch das Konzept des Basisinformationsblatts (oder KIID in Europa) verursacht wurde, nicht mehr rückgängig machen. So zeigen Erfahrungen im Ausland mit UCITS-Produkten, dass Basisinformationsblätter Kundinnen und Kunden dazu verleiten, sich bei ihrem Anlageentscheid einzig auf das Basisinformationsblatt zu stützen. Sie verlassen sich darauf, dass die Aufsicht für sie bestimmt, welche Punkte dem Anleger gegenüber erwähnenswert sind und welcher Risikokategorie die Anlageprodukte zugewiesen werden. Das Basisinformationsblatt wird in der Praxis jedoch nie alle wichtigen und benötigten Informationen beinhalten und nur eine Stichtag bezogene Einschätzung spiegeln, weshalb Kundinnen und Kunden stets auch den Prospekt konsultieren sollten. Entsprechend wird angeregt, die in Art. 58 Abs. 1 VE-FIDLEG postulierte Forderung, das Basisinformationsblatt vor dem Prospekt abzugeben, zu überdenken. Auch der dritte Absatz auf Seite 13 des Konsultationsberichts erweckt den Eindruck, das Basisinformationsblatt werde gegenüber dem Prospekt bevorzugt. Besser wäre es, den Prospekt zu bevorzugen oder mindestens zu verlangen, dass das Basisinformationsblatt nicht als vom Prospekt losgelöstes Dokument verbreitet werden darf.

Anerkennung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche (Art. 69)
Ungelöst bleibt zudem das Problem, dass bei fehlerhaften Prospekten und Basisinformationsblättern, Kundinnen und Kunden zwar nach Art. 69 VE-FIDLEG einen Schaden geltend machen können, im gesellschaftlichen Innenverhältnis die vorenthaltenen oder fälschlicherweise gewährleisteten Investorenrechte aber nicht durchsetzen können. Beispiel: Eine Kollektivanlage ist als Aktiengesellschaft aufgesetzt, wobei der Prospekt ausdrücklich ein Stimmrecht zuhanden der Aktionäre aufführt. Wenn nun ein solches aber in den Statuten nicht vorgesehen ist, kann der Investor im Verhältnis mit der Aktiengesellschaft trotz fehlerhaftem Prospekt kein Stimmrecht durchsetzen, da die Aktiengesellschaft durch den Prospekt nicht verpflichtet ist. In diesem Sinn wäre es erwägenswert, die Anlagevehikel dazu zu verpflichten, gesellschaftsrechtliche Ansprüche, die in Prospekten und Basisinformationsblättern in Aussicht gestellt werden, zwingend anzuerkennen.

Schiedsgericht besser als Prozesskostenfonds
Spezialisierte Schiedsgerichte haben sich im internationalen Geschäftsverkehr als effiziente und effektive Rechtsschutzinstanzen bewährt. Schiedsgerichte sind daher einem Prozesskostenfonds, der die Kosten der nicht überall gleich gut ausgestatteten regulären Rechtspflegeinstanzen zu decken hätte, vorzuziehen. Die vorgeschlagenen mehrstufigen Mechanismen zur Stärkung der Rechtsdurchsetzung der Kunden sind griffig. Insbesondere Verbandsklage und Gruppenvergleichsverfahren versprechen, gut austarierte Rechtsmittel für Auseinandersetzungen zu werden, bei denen bislang Waffengleichheit nicht immer gewährleistet war. Allerdings sind diese Instrumente nur dort erforderlich, wo das eingangs erwähnte Missverhältnis von Informationsasymmetrie und Interessenkonflikten besteht, also bei Privatkunden. Professionelle Kunden („Gegenparteien“) verfügen über hinreichende Fachkenntnis und Mittel, ihre Bedürfnisse zu kennen und ihre Interessen durchzusetzen. Falls sie trotzdem eines erhöhten Schutzes bedürfen, können sie dank der Bestimmungen von Art. 5 in den Schutzbereich der Privatkunden hineinoptieren.

Kommentare von CFA Switzerland zu einzelnen Artikeln des FINIG

FINIG auf Anlageberater ausdehnen (Art. 2 Abs. 1 / Art. 17)
CFA Switzerland regt an, nicht nur Vermögensverwalter mit Vollmacht und Verfügungsbefugnis über das Konto der Kundin oder des Kunden einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, sondern auch Anlageberater. Die Praxis im KAG hat gezeigt, dass die Ausnahme der Berater von der Bewilligungspflicht wesentliches Umgehungspotential hat, weshalb die FINMA die Beratungstätigkeit für Anlagefonds zunehmend einschränkt hat. Zudem befolgen viele Kundinnen und Kunden Anlageempfehlungen ihres Beraters ohne weitere Prüfung, da sie dem Berater vertrauen. Entsteht dem Kunden durch eine grobfahrlässige Beratung z.B. hinsichtlich Strategischer Asset Allokation bzw. den vorgeschlagenen Anlageprodukten nachweislich ein Schaden, so sollte dieser Fall ebenfalls durch die neue Gesetzesordnung abgedeckt werden. Unter diesem Gesichtspunkt würde eine Bewilligungspflicht auch für Anlageberater sinnvoll erscheinen.

Einheitliche Aufsicht für einfache und qualifizierte Vermögensverwalter (Art. 82)
Begrüssenswert ist eine einheitliche Aufsichtspraxis durch die FINMA anstelle der Variante Aufsichtsorganisation für einfache Vermögensverwalter. Darauf hingewiesen hat CFA Switzerland bereits in der Stellungnahme vom 29. September 2013 zur Anhörung über die Weisung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge „Vermögensverwalter in der Beruflichen Vorsorge“. Dabei wurde eine allfällige Zweiteilung der Aufsichtspraxis kritisiert, die materiell gleichartige Geschäftsmodelle nur aufgrund ihrer formellen Aufstellung unterschiedlich behandelt. Die getrennte Unterstellung von einfachen und qualifizierten Vermögensverwaltern unter Aufsichtsbehörden lehnen wir daher vehement ab. Eine einheitliche prudenzielle bzw. aufsichtsrechtliche Überwachung ergibt sich nur schon aufgrund der Forderung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen. Aber auch analog zum auf S. 152 des Erläuterungsberichts aufgeführten Argument zu Art. 13 Abs. 2 Bst. g, Abs. 3 und 5 und 3. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 19) KAG des ungerechtfertigten Vertrauens der Anleger ist es angebracht, dass qualifizierte und einfache Vermögensverwalter gleich zu überwachen sind. CFA Switzerland geht davon aus, dass die Kunden eine laufende Überwachung seitens des Regulators als gegeben erachten. Auch aufgrund der fehlenden Möglichkeit von Privaten aufsichtsrechtliche Anforderungen, namentlich die Verhaltensregeln, selber geltend machen zu können, ist die fehlende prudenzielle Überwachung kritisch. Die Hoffnung, dass zivile Gerichte die Einhaltung der Verhaltensregeln durchsetzen werden, ist unbefriedigend, da der Laie damit die fehlende prudenzielle Überwachung weder verstehen noch mit vernünftigem Aufwand durchsetzen kann. Dies steht in einem starken Widerspruch zu den Zielen der Vorlage, wonach die Verhaltensregeln nach FIDLEG zu einem übergreifenden Standard werden sollen. Auch wenn bei einer Unterstellung unter die FINMA der Aufsichtsaufwand massiv steigen würde, genügen die Ressourcen und Kenntnisse der SROs gemäss CFA Switzerland nicht, um eine effektive Aufsicht zu garantieren.

In diesem Zusammenhang wird auch die Übergangsbestimmungen nach Art. 125 Abs. 3 VE-FINIG kritisiert, wonach bestehende Vermögensverwalter von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden, da sie einen stossenden Wettbewerbsnachteil für neue zu gründende Vermögensverwalter verursachen, da diese von dieser Ausnahme nicht profitieren können. Befürwortet wird, dass qualifizierte Vermögensverwalter für Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 82 in jedem Fall von der FINMA beaufsichtigt werden. Der letzte Satz des ersten Abschnittes auf Seite 22 des Erläuterungsberichtes könnte dahingehend missverstanden werden, dass deren Aufsicht durch die für die Vorsorgeeinrichtungen zuständigen Aufsichtsbehörden wahrgenommen wird, was gemäss VE-FINIG klar nicht der Fall ist. (CFA/mc/hfu)

CFA Institute
Das CFA Institute ist ein globaler Non-Profit-Berufsverband für Investment Manager, Finanzanalysten und professionelle Anleger mit mehr als 122‘000 Mitgliedern in 145 Ländern weltweit. Neben dem Berufsbildungsprogramm zum Chartered Financial Analyst (CFA), dem führenden Qualifizierungsstandard der Finanzindustrie, ist der Verband international angesehen für seine Initiativen in den Bereichen Kapitalmarktethik, Investmentstandards und Finanzbildung. Der Verband ist weltweit in 144 Lokalverbänden organisiert. Weitere Informationen unter www.cfainstitute.org

CFA Society Switzerland
Im Jahre 1996 unter dem Namen Swiss Society of Investment Professionals gegründet, ist die CFA Society Switzerland eine der weltweit 144 lokalen Mitgliederorganisationen des CFA Institute. Die CFA Society Switzerland ist eine nicht gewinnorientierte Organisation und die erste Ländergesellschaft in der EMEA‐Region, die direkt dem CFA Institute angeschlossen wurde. Die CFA Society Switzerland zählt über 2’600 Mitglieder, was sie zur grössten CFA‐Landesorganisation in Kontinentaleuropa macht. Die CFA Society Switzerland will eine führende Rolle in der Förderung profunden Fachwissens, der Professionalität und der Integrität im Schweizer Anlagegeschäft einnehmen. CFA Switzerland vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und der Investoren in folgenden Bereichen: Weiterverbreitung der in den CFA‐Satzungen festgelegten Werte, Förderung der steten beruflichen Weiterbildung, Unterstützung der CFA‐Kandidaten, Stärkung des Kontakts und der Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Society. Weitere Informationen unter http://www.cfaswitzerland.org.

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